EAS 2353
Wird bei einem österreichischen Unternehmen, das in Rumänien ein Repräsentanzbüro mit Betriebstättencharakter im Sinn von Art. 5 DBA-Rumänien unterhält, der Betriebstättengewinn durch eine fiktive Einkommensermittlung an Hand der Anzahl der vor Ort tätigen Mitarbeiter ermittelt und sodann mit 38% besteuert, dann kann nicht mit Grund behauptet werden, eine solche Form der Einkommensbesteuerung stelle keine "Steuer vom Einkommen" dar und falle daher nicht unter das österreichisch-rumänische Doppelbesteuerungsabkommen. Sollte daher ein Fall einer solchen Einkommensersatzbesteuerung in Rumänien vorliegen, dann vermag auch der Umstand, dass eine solche Steuer nur von lokalen Gebietskörperschaften erhoben wird, nicht die Unanwendbarkeit des Abkommens zu bewirken (siehe Art. 2 Abs. 1 DBA-Rumänien). Die Liste der vom Abkommen erfassten Steuern in Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens ist dem in den Absätzen 1 und 2 konstitutiv umschriebenen sachlichen Anwendungsbereich nachgeordnet und ist nach Auffassung des BM für Finanzen daher nur demonstrativer Natur; Absatz 4 stellt im Übrigen klar, dass auch Einkommensersatzsteuern vom Abkommen erfasst werden sollen.
Auf der Grundlage von Artikel 7 des DBA-Rumänien hat im Fall einer rumänischen Betriebstätte dieser Betriebstätte der Gewinn zugerechnet zu werden, den ein unabhängiges Unternehmen, das die gleiche Betriebstättentätigkeit ausführt, erwirtschaftet hätte (gegebenenfalls wird sich die Kostenaufschlagsmethode für die Betriebstättengewinnzurechnung anbieten). Dieser Gewinnanteil ist in Österreich gemäß Artikel 7 iVm Art. 24 DBA-Rumänien aus der österreichischen Besteuerung auszuscheiden und der rumänischen Besteuerung - ermittelt nach rumänischem Steuerrecht - zuzuführen. Geht Rumänien bei seiner Gewinnbesteuerungsmethodik über das abkommensrechtlich Zulässige hinaus, müsste eine solche Abkommensverletzung im Wege eines Verständigungsverfahrens beseitigt werden.
Im Fall einer rumänischen Einkommensersatzsteuer ist weder die bisherige Vorgangsweise rechtlich gedeckt, die rumänische Steuer als Betriebsausgabe in Österreich abzuziehen, noch wäre eine Anrechnung der rumänischen Steuer auf der Grundlage der § 48 BAO-Verordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, zulässig.
Ein Abzug der rumänischen Steuer als Betriebsausgabe wäre nur dann zutreffend, wenn das Repräsentanzbüro keine Betriebstätteneigenschaft im Sinn von Artikel 5 DBA-Rumänien hätte und wenn gleichzeitig die rumänische Steuer keine Steuer vom Einkommen, also keine "Personensteuer", wäre und daher nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 fiele. In diesem Fall wäre der Abzug als Betriebsausgabe, nicht aber die Anrechnung nach der § 48 BAO-Verordnung zulässig; denn die Verordnung verlangt als Anwendungsvoraussetzung das Vorliegen einer der österreichischen Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung vergleichbaren Auslandsbesteuerung.
06. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979 |
Schlagworte: | Einkommensersatzsteuer, Repräsentanzbüro, Betriebstätte, fiktive Einkommensermittlung, fiktives Einkommen, Steuererhebung durch lokale Gebietskörperschaften, Betriebsausgabenabzug, Personensteuern, Abzugsverbot |