EAS 2351
Wird eine österreichische Holdinggesellschaft mit israelischem Alleingesellschafter, deren Vermögen im Wesentlichen ausschließlich aus einer Beteiligung an einer bulgarischen Gesellschaft besteht, liquidiert, dann unterliegt der vom israelischen Gesellschafter gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erzielte Veräußerungsgewinn gemäß § 98 Z 8 EStG 1988 der beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Das DBA-Israel steht in Artikel 13 Abs. 3 dieser Steuerpflicht allerdings insoweit einschränkend entgegen, als einerseits nur ein Steuersatz von 15% angewendet werden darf und als anderseits nur jener Veräußerungsgewinn besteuert werden darf, der auf das in Österreich gelegene Vermögen dieser Holdinggesellschaft entfällt.
Es ist wohl richtig, dass sich das "eigentliche Vermögen" des israelischen Investors, nämlich die von der Tochtergesellschaft in Bulgarien gehaltenen betrieblichen Vermögenswerte, auf bulgarischem Staatsgebiet befindet. Zum Unterschied vom israelischen Recht gilt aber nach dem hier allein maßgebenden österreichischen Recht im Bereich der personenbezogenen Kapitalgesellschaften nicht das Transparenzprinzip sondern das Trennprinzip. Das von der bulgarischen Tochtergesellschaft gehaltene Betriebsvermögen ist daher von dem von der österreichischen Holdinggesellschaft gehaltenen Beteiligungswert getrennt zu sehen. Österreichisches und nicht israelisches Recht ist im vorliegenden Fall für die Besteuerung in Österreich gemäß Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens deshalb maßgebend, weil sich aus dem Abkommen selbst keine bindende Aussage über die Anwendung des Transparenz- oder Trennprinzips ableiten lässt.
Der durch die Beteiligung an der bulgarischen Tochtergesellschaft gebildete und in den Büchern der österreichischen Holdinggesellschaft erfasste (immaterielle) Vermögenswert wird als in Österreich belegen anzusehen sein. Denn es wird davon auszugehen sein, dass sich im Sinn der DBA-Bestimmung Rechte einer Person immer in dem Staat befinden, in dem sich diese Person (hier: die Holdinggesellschaft) befindet und in dem sie diese Rechte nutzt (hier: in erster Linie durch Lukrierung der Gewinnausschüttungen).
06. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 Abs. 3 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971 |
Schlagworte: | Holdinggesellschaften, Liquidation, Belegenheit des Vermögens, Transparenzprinzip, Trennprinzip, Beteiligungen, immaterielle Vermögenswerte |