EAS 2344
Wurde ein Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens vom 1. Februar 2001 bis Ende 2002 nach Spanien entsandt, wobei am 31. Juli 2001 auch die Familie für knapp eineinhalb Jahre nach Spanien zog (aber keine Abmeldung in der österreichischen Gemeinde, in der sich das Einfamilienhaus der Familie befand), dann sprechen diese Gegebenheiten dafür, dass keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Spanien eingetreten ist (EStR 2000 Rz 7596). Wohl hat Spanien gemäß Artikel 16 DBA-Spanien das Besteuerungsrecht für alle Bezüge, die auf die in Spanien ausgeübte Berufstätigkeit entfallen und es werden daher diese Bezüge anlässlich der Veranlagung 2001 und - gegebenenfalls 2002 - in Österreich von der Besteuerung freizustellen sein. Im Zuge der Veranlagung 2001 wird durch Anrechnung der vom österreichischen Arbeitgeber noch für die Zeit bis Ende Juli 2001 einbehaltene Lohnsteuer von über ATS 130.000 eine abkommenskonforme Steuerentlastung eintreten. Diese Steuerentlastung erfolgt allerdings nur unter Progressionsvorbehalt. Der Abgabepflichtige und sein Berater sind daher im Unrecht, wenn sie die Bekanntgabe der Bezüge ab August 2001 verweigern.
01. September 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 16 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Familiennachzug, Verlagerung des Lebensmittelpunktes, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Progressionsvorbehalt |