EAS 2347
Beschäftigt ein österreichisches Unternehmen einen in Deutschland ansässigen reisenden Vertreter, der eine nicht auf bestimmte Staaten begrenzte Vollmacht für Vertragsabschlüsse besitzt, dann kann seine Tätigkeit nur dann eine "Vertreterbetriebstätte" des österreichischen Unternehmens in anderen DBA-Partnerstaaten auslösen, wenn diese Vollmacht dort "gewöhnlich" ausgeübt wird (siehe zB Art. 5 Abs. 5 DBA-Deutschland, Art. 5 Abs. 5 DBA-Italien und Art. 5 Abs. 5 DBA-USA). Das OECD-Update 2003 zum OECD-Kommentar (Z 33.1 zu Artikel 5) führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine bloß vorübergehende Vertretertätigkeit diese Voraussetzung nicht erfüllt, fügt aber gleichzeitig hinzu, dass es nicht möglich ist, die Häufigkeit der Vertreteraktivitäten generalisierend zu quantifizieren, ab der man zum Vorliegen einer Vertreterbetriebstätte gelangen kann.
Für Österreich ist Richtschnur, ob durch den Vertretereinsatz eine Vertriebstätigkeit in jener Art und Intensität abgewickelt wird, wie sie sonst im Wege eines Verkaufsbüros ausgeübt wird. Denn durch den Vertretereinsatz, der einem Warenvertrieb über ein örtliches Verkaufsbüro gleichkommt, soll nicht eine bei Bestand einer solchen örtlichen Betriebstätte anfallende Steuerpflicht vermieden werden. Bloß gelegentliche Verkaufsgeschäfte stellen jedenfalls keine "gewöhnlich ausgeübte" Vertretertätigkeit dar und führen daher noch nicht zur Vertreterbetriebstätte.
02. September 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Vertreterbetriebstätte, Abschlussvollmacht, Vertriebstätigkeit, Verkaufsbüro, Warenvertrieb, gelegentliche Verkaufsgeschäfte |