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Gewinnausschüttung an deutsche Holdinggesellschaft

BMFK 1137/1-IV/4/0314.10.20032003

EAS 2361

Hält eine deutsche Kapitalgesellschaft Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft in einem die 10%-Grenze des Artikels 10 Abs. 2 DBA-Deutschland übersteigenden Ausmaß, besteht abkommensrechtlich ein Anrecht, dass die ihr steuerlich zuzurechnenden Gewinnausschüttungen von der österreichischen Kapitalertragsteuer insoweit entlastet werden, als diese 5% übersteigt.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Gewinnausschüttung der deutschen Kapitalgesellschaft steuerlich zuzurechnen ist. Dies kann bei reinen Holdinggesellschaften, deren Funktion sich wegen fehlendem eigenen Personal bloß formal auf die buchmäßige Erfassung der - nach deutschem Steuerrecht nicht besteuerten - Gewinnausschüttung beschränkt, zu Problemen Anlass geben. Dann nämlich, wenn die Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft nicht in Deutschland ansässig sind und die deutsche Gesellschaft nur zur Erlangung der Kapitalertragsteuerentlastung in Österreich benutzt wird (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2000, 97/14/0070). Es könnte diesfalls nötig werden, dem über den Rückerstattungsantrag entscheidenden Finanzamt (Finanzamt Eisenstadt) ausreichend zu dokumentieren, dass kein Fall eines "Treaty-shoppings" vorliegt.

14. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Gewinnausschüttungen, Holdinggesellschaften, Treaty-Shopping, KESt-Entlastung, Rückerstattungsverfahren

Verweise:

VwGH 26.07.2000, 97/14/0070

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