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Einkaufsaktivitäten einer schweizerischen Gesellschaft über eine österreichische Konzernhandelsgesellschaft

BMFE 12/14-IV/4/0314.10.20032003

EAS 2355

Benützt eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft die Räumlichkeiten ihrer österreichischen Schwestergesellschaft (Handelsunternehmen), um dort durch einen entsandten Mitarbeiter ihre Konzerneinkaufstätigkeiten in Österreich und im Drittausland zu unterstützen, dann stellen diese Räumlichkeiten eine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO für die schweizerische Gesellschaft dar; denn diese Räumlichkeiten werden für die betriebliche Einkaufstätigkeit der schweizerischen Gesellschaft genutzt und dienen damit der Erzielung betrieblicher Einkünfte der schweizerischen Gesellschaft.

Bei diesem Sachverhaltsbild geht es daher nicht um eine Einkaufstätigkeit der österreichischen Handelsgesellschaft, die von der Schweiz aus unterstützt wird, sondern um eine Einkaufstätigkeit der schweizerischen Gesellschaft, bei der sich die schweizerische Gesellschaft der Räumlichkeiten ihrer österreichischen Schwestergesellschaft bedient. Dies bedingt, dass die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten und der übrigen Infrastruktur an den entsandten Mitarbeiter fremdüblich von der schweizerischen Konzerngesellschaft abgegolten wird.

Die schweizerische Gesellschaft tritt mit ihrer nach § 29 BAO begründeten Betriebstätte wohl nach inländischem Recht in die beschränkte inländische Körperschaftsteuerpflicht ein, doch ist nicht auszuschließen, dass das österreichisch-schweizerische Abkommen der Geltendmachung dieser Steuerpflicht entgegensteht.

Wenn die Einkaufstätigkeit zu den Hauptaufgaben der schweizerischen Gesellschaft zählt, dann ergibt sich die Frage, ob eine der Erfüllung dieser Hauptaufgabe dienende österreichische Betriebstätte unter den Betriebstätten-Ausschlusskatalog des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Schweiz fallen kann. Denn dieser Katalog will an sich insgesamt nur unternehmerische Hilfstätigkeiten aus der Steuerpflicht ausnehmen.

Unter der Voraussetzung, dass seitens der schweizerischen Steuerbehörden im betroffenen Fall eine korrespondierende Rechtsmeinung vertreten wird, erscheint die Ansicht vertretbar, dass Artikel 5 Abs. 3 lit. d des DBA-Schweiz Einkaufsstellen in allen Fällen vom Betriebstättenbegriff ausklammert, sonach auch dann, wenn es sich um die Einkaufsstelle einer speziell für den Konzerneinkauf zuständigen Konzerngesellschaft handelt. Wird angesichts einer solchen Rechtsbeurteilung einer Einkaufsstelle (also einer Stelle, die Einkaufsverträge abschließt) keine Betriebstätteneigenschaft zugemessen, dann kann den inländischen Räumlichkeiten umso weniger Betriebstättencharakter zugeordnet werden, wenn sich die Tätigkeit in Österreich nur auf Teilaufgaben des Wareneinkaufes beschränkt, wie Produktauswahl, Qualitätskontrolle, Verhandlungen über Einkaufskonditionen uä.

14. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Einkaufstätigkeiten, Einkaufsstelle, Hilfstätigkeiten, fremdübliche Abgeltung, Betriebstättenausschlusskatalog

Stichworte