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KESt-Rückerstattungsanträge von US-Personengesellschaften

BMF04 4982/8-IV/4/0314.10.20032003

EAS 2362

In den USA ansässige Personen, die Dividenden aus Österreich beziehen, sind gemäß Artikel 10 DBA-USA berechtigt, eine Rückzahlung der österreichischen KESt insoweit zu beantragen, als diese 15% übersteigt. Fließen die Dividenden einer US-Personengesellschaft zu, dann hängt das Ausmaß der österreichischen Kapitalertragsteuerrückzahlung ebenfalls davon ab, in welchem Umfang die Kapitalerträge in den USA ansässigen Personen zuzurechnen sind. Eine Zurechnung an die Personengesellschaft scheidet aus, weil nach österreichischem Recht eine Personengesellschaft kein Steuersubjekt ist und die an die Personengesellschaft fließenden Erträge daher den dahinter stehenden Gesellschaftern steuerlich zuzurechnen sind.

Es ist wohl richtig, dass durch Artikel 4 Abs. 1 lit. b DBA-USA eine Personengesellschaft mit in- und ausländischen Gesellschaftern als "teilansässig" behandelt wird. Es wird daher kein Einwand dagegen zu erheben sein, wenn die gebündelt an eine US-Personengesellschaft fließenden Kapitalerträge auf Grund eines von der US-Personengesellschaft selbst gestellten Antrages von der Besteuerung in Österreich abkommenskonform entlastet werden. Doch kann eine solche Vorgangsweise nicht davon entbinden, dass bei der Antragstellung einerseits Ansässigkeitsbescheinigungen der abkommensberechtigten Gesellschafter vorgelegt werden und dass andererseits dokumentiert wird, welcher Teil der österreichischen Dividenden diesen Personen zufließt.

Vorsorglich wird allerdings noch Folgendes angemerkt: Sollte die US-Personengesellschaft in den USA dafür optiert haben, als Körperschaft der Besteuerung unterzogen zu werden, und würden dann die aus Österreich stammenden Einkünfte zur Gänze in ihren Händen der US-Besteuerung unterliegen, dann wäre die Personengesellschaft in den USA "ansässig" (sie müsste diesfalls eine auf sie lautende Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen); der Umstand, dass auch in diesem Fall auf österreichischer Seite die Einkünftezurechnung an die Gesellschafter erfolgt, würde aber das Anrecht der US-Personengesellschaft auf Entlastung von der österreichischen Quellenbesteuerung nicht beeinträchtigen.

14. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Gewinnausschüttungen, Kapitalertragsteuerrückzahlung, Rückerstattungsverfahren, Quellensteuern, Einkünftezurechnung, teilansässige Gesellschaften, Ansässigkeitsbescheinigungen

Stichworte