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Kein Progressionsvorbehalt bei inländischem Zweitwohnsitz

BMF04 1482/91-IV/4/0325.7.20032003

EAS 2331

Beachte:
Die Aussage dieser EAS-Auskunft zur Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ist aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 überholt.

Ist ein Mitarbeiter der deutschen Zweigniederlassung (Betriebstätte) einer US-Beratungsfirma, dessen Hauptwohnsitz sich in Deutschland befindet, nur 12 Tage seiner 219 Arbeitstage im Jahr 2002 in Österreich tätig (weitere 124 Tage in Japan, 77 Tage in Deutschland und 6 Tage in den USA), dann ist es richtig, dass nach dem bis Ende 2002 geltenden DBA-Deutschland ex 1954 jene Bezugsteile, die auf die zwölftägige berufliche Anwesenheit in Österreich entfallen, in Deutschland von der Besteuerung freizustellen sind und der österreichischen Besteuerung überlassen werden.

Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis werden die Doppelbesteuerungsabkommen, die - wie das DBA-Deutschland - im Methodenartikel dem hier maßgebenden Wortlaut des OECD-Musterabkommens folgen, auf österreichischer Seite nach wie vor so ausgelegt, dass Österreich als Zweitwohnsitzstaat keinen Progressionsvorbehalt geltend macht (siehe zB EAS 1332).

25. Juli2003
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Progressionsvorbehalt, inländischer Zweitwohnsitz

Verweise:

EAS 1332
VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0067

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