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Vergabe von Wissenschaftspreisen durch eine inländische Stiftung

BMFC 165/1-IV/4/0328.7.20032003

EAS 2321

Zuwendungen, die von einer österreichischen Privatstiftung gewährt werden, unterliegen der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer; und zwar auch dann, wenn sie an im Ausland ansässige Begünstigte fließen. Die Steuerpflicht tritt auch ungeachtet des Umstandes ein, ob es sich um regelmäßige oder einmalige Zuwendungen handelt; auch ist der Zuwendungsgrund unerheblich; denn gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Zuwendungen "jeder Art" einer eigennützigen Privatstiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Die Kapitalertragsteuer ist daher auch dann zu erheben, wenn es sich um Preise außerhalb eines Wettbewerbes handeln sollte, die in Würdigung der Persönlichkeit des Empfängers oder seines Schaffens gewährt werden und die - wären sie nicht von einer Privatstiftung geleistet worden - nicht steuerbar sind.

Werden daher Wissenschaftspreise von einer österreichischen Privatstiftung an Preisträger in Norwegen, Deutschland und in der Schweiz vergeben, dann tritt nach inländischem Recht Kapitalertragsteuerabzugspflicht ein.

Allerdings sind auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen, die eine dem Artikel 10 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens inhaltlich gleichwertige Bestimmung enthalten, derartige Zuwendungen nicht dem Artikel 10 (Dividenden) der Abkommen zuzuordnen; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass diese Zuwendungen nach österreichischem Recht den offenen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden (StiftR 2001 Rz 222). Stiftungszuwendungen, die solcherart nicht von der Dividendenbestimmung der DBA erfasst werden, fallen daher unter Artikel 21 OECD-MA (sonstige Einkünfte); folgt Artikel 21 den OECD-Grundsätzen, dann bewirkt dies ein Anrecht auf vollständige Steuerentlastung in Österreich. Demzufolge sind die Preisvergaben nach Norwegen und in die Schweiz in Österreich von der Kapitalertragsbesteuerung zu entlasten.

Eine andere Rechtslage gilt im Verhältnis zu Deutschland; da es nach Artikel 10 Abs. 3 DBA-Deutschland für die Zuordnung der Zuwendungen unter Artikel 10 ausreicht, dass in Österreich eine Gleichstellung mit offenen Dividendenausschüttungen vorgenommen wird und weil demnach nicht zusätzlich auch eine gesellschaftliche Beteiligung des Einkünfteempfängers an der ausschüttenden juristischen Person verlangt wird, fallen die nach Deutschland geleisteten Preise unter Artikel 10 DBA D. Dies wiederum hat zur Folge, dass Kapitalertragsteuer bis 15% in Österreich zu erheben ist.

28. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 10 Abs. 3 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 21 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 10 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Zuwendungen, Stiftungszuwendungen, Privatstiftungen, ausländische Begünstigte, Persönlichkeitspreise, Schaffenspreise, Lebenswerk, Gesamtwerk, offene Gewinnausschüttungen, gesellschaftliche Beteiligung

Stichworte