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Deutsche Vorumgründungsverluste und Verwertbarkeit in Österreich

BMFV 97/2-IV/4/0324.7.20032003

EAS 2339

Beachte:
Die in EAS 2339 vertretene Rechtsauffassung über die inländische Verwertbarkeit von Auslandsverlusten in Umgründungsfällen wird in dieser Form ab Einführung der Gruppenbesteuerung (2005) nicht mehr aufrecht erhalten (siehe Erlass des BMF vom 21.12.2006, BMF-010221/0666-IV/4/2006).

Werden zwei österreichische Kapitalgesellschaften durch verschmelzende Umwandlung vereinigt, dann gehen die Verluste jener Gesellschaft, die durch die Umwandlung zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft geworden ist, nicht verloren, sondern können von der anderen Gesellschaft im Verlustvortragsweg verwertet werden. Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Gleichbehandlungsphilosophie ist in EAS 1992 zum Ausdruck gebracht worden, dass daher auch im Fall eines vergleichbaren internationalen Umgründungsvorganges, bei dem eine 100-prozentige deutsche Tochter-GmbH zur Betriebstätte einer österreichischen Mutter-AG wird, die in der GmbH erlittenen Verluste von der österreichischen Mutter-AG vorgetragen werden können. Dies allerdings vorausgesetzt, dass es nicht zu einer Verlust-Doppelverwertung kommt.

EAS 2110 setzt diese Überlegungen mit dem Hinweis fort, dass kein Fall eines "Verlust-Shoppings" vorliegen darf; dies wäre der Fall, wenn die österreichische Gesellschaft im Hinblick auf das Auslandsverlusterkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.09.2001, 2000/15/0116) eine bereits verlustbehaftete ausländische Kapitalgesellschaft erwirbt, um sich die Auslandsverluste in der Folge steuermindernd nutzbar zu machen.

Solange es daher um Verluste einer 100-prozentigen deutschen Tochtergesellschaft geht, die diese in dieser Eigenschaft erlitten hat, erscheint daher die in EAS 1992 getroffene Auslegung nach wie vor sachgerecht und europarechtlich geboten.

Das Gleiche gilt, wenn eine zB zu 70% der österreichischen Mutter-AG gehörende deutsche Tochter-GmbH in eine deutsche GmbH & Co KG umgewandelt wird und nun in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 10 UmgrStG 70% der Verluste auf die deutsche Mitunternehmer-Betriebstätte der österreichischen Mutter-AG übergehen.

24. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991

Schlagworte:

Verlustverwertung, Verlustvortrag, Verlustdoppelverwertung, Verlust-Shopping

Verweise:

VwGH 20.09.2001, 2000/15/0116
EAS 1992
EAS 2110
BMF 21.12.2006, BMF-010221/0666-IV/4/2006

Stichworte