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Italienischer Vertriebsleiter eines österreichischen Unternehmens

BMFK 566/1-IV/4/0328.7.20032003

EAS 2329

Beschäftigt ein österreichisches Produktionsunternehmen einen in Italien ansässigen Mitarbeiter für den Weltvertrieb seiner Erzeugnisse als Vertriebsleiter und hält sich der italienische Vertriebsleiter jährlich nur etwa 30 Tage für "Vertriebsmeetings" uä. in Österreich auf, dann unterliegen nur jene Bezugsteile dem österreichischen Lohnsteuerabzug, die auf die Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet entfallen (Art. 15 Abs. 1 DBA-Italien).

Kommunalsteuerpflicht ist hingegen für den Gesamtbezug gegeben, da mangels Auslandsbetriebstätten des österreichischen Arbeitgebers die Dienstnehmerzuordnung zur Inlandsbetriebstätte des Arbeitgebers erfolgen muss (Z 5.2.2 AÖF Nr. 298/1994). Ob die Wohnung des Mitarbeiters in Italien als "Betriebstätte" des österreichischen Produktionsunternehmens aufgefasst werden kann, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt geklärt werden müsste. Im Allgemeinen wird die Wohnung allerdings nicht als Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers gewertet werden können (denn andernfalls bestünde für das österreichische Produktionsunternehmen das Risiko, dass es wegen Bestandes einer italienischen Betriebstätte in die italienische Steuerpflicht eintritt).

Die Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen erfasst auch die in das Ausland entsandten Dienstnehmer. Dieses Merkmal der Auslandsentsendung besteht allerdings nicht für Personen, die ständig im Ausland ansässig sind (Ortskräfte; siehe EAS 1743). Daher unterliegt im eingangs beschriebenen Fall nicht der gesamte Jahresbezug dem Dienstgeberbeitrag; wohl aber kann eine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages für die nur tageweise Beschäftigung in Österreich gegeben sein (EAS 1743).

28. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Vertriebsleiter, Tätigkeitsort, Betriebstätte, Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuerpflicht, Inlandsbetriebstätte

Verweise:

EAS 1743

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