EAS 2330
Das DBA-Australien weicht in mehreren Belangen vom OECD-Musterabkommen ab. Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen ist zu beachten, dass das Abkommen einerseits keine besondere Zuteilungsregel für die Veräußerung von beweglichem Vermögen enthält und andererseits in Artikel 21 für nicht besonders geregelte Einkünfte ein Quellenbesteuerungsrecht vorsieht.
Veräußert daher ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger seinen (seit mehr als 1 Jahr in seinem Privatvermögen gehaltenen) Anteil an einer australischen Handels-GmbH an ein australisches Investmenthaus und führt dies zu einem in Australien mit 20% besteuerten Gewinn, dann steht die australische Besteuerung nicht im Widerspruch zum Doppelbesteuerungsabkommen. Bei der nach § 31 EStG 1988 in Österreich (zum Hälftesteuersatz) stattfindenden Besteuerung ist die australische Steuer nach Maßgabe von Artikel 23 Abs. 3 lit. b des Abkommens anzurechnen.
28. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 21 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988 |
Schlagworte: | Veräußerung von Beteiligungen, bewegliches Vermögen, andere Einkünfte, Quellenbesteuerung, Anrechnungsverfahren |