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OECD-abweichende Quellenbesteuerung für Beteiligungsveräußerungen im DBA-Australien

BMFG 869/1-IV/4/0328.7.20032003

EAS 2330

Das DBA-Australien weicht in mehreren Belangen vom OECD-Musterabkommen ab. Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen ist zu beachten, dass das Abkommen einerseits keine besondere Zuteilungsregel für die Veräußerung von beweglichem Vermögen enthält und andererseits in Artikel 21 für nicht besonders geregelte Einkünfte ein Quellenbesteuerungsrecht vorsieht.

Veräußert daher ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger seinen (seit mehr als 1 Jahr in seinem Privatvermögen gehaltenen) Anteil an einer australischen Handels-GmbH an ein australisches Investmenthaus und führt dies zu einem in Australien mit 20% besteuerten Gewinn, dann steht die australische Besteuerung nicht im Widerspruch zum Doppelbesteuerungsabkommen. Bei der nach § 31 EStG 1988 in Österreich (zum Hälftesteuersatz) stattfindenden Besteuerung ist die australische Steuer nach Maßgabe von Artikel 23 Abs. 3 lit. b des Abkommens anzurechnen.

28. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
Art. 23 Abs. 3 lit. b DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Veräußerung von Beteiligungen, bewegliches Vermögen, andere Einkünfte, Quellenbesteuerung, Anrechnungsverfahren

Stichworte