EAS 2328
Unterhält eine in Japan ansässige Kapitalgesellschaft, die Frachtschiffe im internationalen Seetransport betreibt, auftragbeschaffende Tochtergesellschaften in Deutschland und in Österreich, dann kann die österreichische Tochtergesellschaft auch dann nicht zu einem "abhängigen Vertreter" der deutschen Schwestergesellschaft werden, wenn sie künftig Frachtaufträge nicht mehr im eigenen Namen entgegennimmt (und an die deutsche Schwestergesellschaft als "Subauftragnehmerin" weitergibt), sondern wenn sie dies als bloßer Dienstleister der deutschen Schwestergesellschaft tut. Voraussetzung ist aber, dass die von der österreichischen Tochtergesellschaft wahrgenommenen Funktionen fremdüblich abgegolten werden (Schlussprotokoll zu Artikel 5 des DBA-Deutschland-2000).
Bei der geplanten Funktionsrückstufung der österreichischen Tochtergesellschaft wird in diesem Zusammenhang mit zu bedenken sein, dass hiermit vermutlich eine Überlassung des von der österreichischen Tochtergesellschaft aufgebauten Kundenstockes an die deutsche Schwestergesellschaft verknüpft sein wird. Sollte in einem solchen Fall keine angemessene Abgeltung für diese Marktüberlassung geleistet werden, würde dies eine Verletzung des "Fremdverhaltensgrundsatzes" darstellen (vgl. auch EAS 2304).
28. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Funktionsverlagerung, abhängiger Vertreter, Kundenstockübertragung, fremdübliche Abgeltung, Fremdverhaltensgrundsatz |
Verweise: |