vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abstufung einer Vertriebstochtergesellschaft zur bloßen Vermittlerin

BMFK 1/21-IV/4/0323.6.20032003

EAS 2304

Es ist bekannt, dass multinationale Konzerne zunehmend dazu übergehen, ihre ausländischen Vertriebsstrukturen zu ändern und ihre ausländischen Vertriebstochtergesellschaften nicht mehr als Eigenhändler auftreten zu lassen. EAS 2128 hatte sich bereits mit einer diesbezüglichen Anfrage befasst, in der französische und deutsche Muttergesellschaften ihre österreichischen Vertriebstochtergesellschaften als bloße Kommissionäre einstufen wollten. Es ist dabei die Auffassung vertreten worden, dass die Tochtergesellschaften damit als "Vertreterbetriebstätte" der ausländischen Muttergesellschaft gewertet werden könnten; wobei dies aber kraft einer Sonderbestimmung im Schlussprotokoll zum DBA-Deutschland nicht gegenüber deutschen Konzerngesellschaften so gehandhabt werden dürfte. Im Übrigen wurde auf die derzeit anhängigen Arbeiten in der OECD hingewiesen, die es derzeit noch nicht zulassen, im EAS-Verfahren weiterführende Hinweise zu geben. Fragen dieser Art müssten demzufolge derzeit noch als Sachverhaltsfrage mit dem örtlich zuständigen Finanzamt in Österreich abgeklärt werden.

Im Grunde gelten diese Aussagen zur Vertriebsumstellung auf Kommissionsbasis auch in einem Fall, in dem die Österreich-Vermarktung von Produkten einer holländischen Muttergesellschaft so geändert werden soll, dass der Österreich-Vertrieb über Anordnung der holländischen Muttergesellschaft einer deutschen Konzerngesellschaft übertragen wird und diese sich sodann der bisherigen österreichischen Vertriebstochtergesellschaft als bloße Vermittlerin bedient.

Aus den bisherigen OECD-Arbeiten ist allerdings auch erkennbar, dass in solchen und ähnlichen Fällen mehrere Staaten nicht das Entstehen einer "Vertreterbetriebstätte" als gegeben annehmen, sondern dass sie darin den Entzug des von der Tochtergesellschaft aufgebauten Kundenstockes sehen und eine Verletzung des Fremdverhaltensgrundsatzes darin erblicken, dass der Tochtergesellschaft hierfür keine Abgeltung geleistet wird. Denn jemand, der einen Marktzugang aufgebaut hat, wird nicht bereit sein, diesen unentgeltlich einem fremden Dritten zu überlassen. Er wird daher auch einem holländischen "fremden Dritten" nicht unentgeltlich gestatten, dass dieser diesen Marktzugang einem ebenfalls "fremden Dritten" in Deutschland überlässt (ob mit oder ohne Abgeltung von der deutschen Gesellschaft an die holländische Gesellschaft).

23. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

multinationale Konzerne, Vertriebsgesellschaften, Eigenhändler, Kommissionäre, Vermittler, Vertreterbetriebstätte, Fremdverhaltensgrundsatz, Fremdvergleich

Verweise:

Anlage 1 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
EAS 2128

Stichworte