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Inländische Werbefilmaufnahmen mit einem italienischen Sportler

BMF04 2542/6-IV/4/0323.7.20032003

EAS 2317

Die in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erwähnte abzugspflichtige inländische "Tätigkeit als Sportler" umfasst alle Tätigkeiten, die dem steuerlich relevanten Gewerbebetrieb des Sportlers zuzurechnen sind; mithin nicht nur die aus den reinen Sportwettkämpfen erzielten Einkünfte, sondern auch alle anderen Vergütungen für Tätigkeiten, die in der betrieblichen Einheit des für die Sportausübung unterhaltenen (steuerlichen) Gewerbebetriebes zu erfassen sind (EAS 409). Dies gilt auch für die Mitwirkung an den inländischen Drehaufnahmen für einen Werbespot.

Wirkt daher ein in Italien ansässiger Sportler an Inlandsaufnahmen für einen Werbespot mit, dann besteht demnach nach inländischem Recht inländische Steuerpflicht.

Der Begriff "Tätigkeit als Sportler" im Sinn des § 99 EStG 1988 ist nach dem Vorhergesagten aber weiter als der Begriff "persönlich ausgeübte Tätigkeit als Sportler" im Sinn von Art. 17 OECD-MA. Während der innerstaatliche Begriff auf den Gewerbebetrieb des Sportlers abstellt und damit auch seine im Rahmen dieses Betriebes erzielten Nebeneinkünfte miterfasst, wird auf der abkommensrechtlichen Ebene nur die reine sportliche Aktivität darunter fallen. Allgemein wird darunter eine über den alltäglichen Rahmen hinausgehende körperliche Anstrengung des Menschen verstanden, die auf Bewegung, Spiel, Einzel- oder Wettkampfleistung gerichtet ist (Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 00-222). Die Mitwirkung an Filmdrehaufnahmen wird daher idR nicht darunter fallen.

Auf der Grundlage des DBA-Italien wird daher gegenüber der italienischen Steuerverwaltung die Abzugssteuerpflicht gemäß § 99 EStG 1988 nicht mit dem Argument aufrecht erhalten werden können, bei den bezogenen Vergütungen handle es sich um Entgelte, die in einem "unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang" mit einer in Österreich ausgeübten sportlerischen Tätigkeit stehen. Wohl aber ist eine österreichische Steuerpflicht des Sportlers auf der Abkommensebene durch die Filmmitwirkung und die hierdurch gegebene "Künstlereigenschaft" im Sinn des Artikels 17 DBA-Italien gegeben. Denn Mitwirkende an Filmdrehaufnahmen fallen auch dann unter den abkommensrechtlichen "Künstlerbegriff " des Artikels 17 des OECD-Musterabkommens, wenn ihnen - wie im Fall eines Sportlers - nach inländischem Recht keine Künstlereigenschaft zuzumessen ist. Daher sind zB auch Mannequins (EAS 108), Diskjockeys (EAS 692) und Dressmen (EAS 762) darstellende Künstler im Sinn des Art. 17 OECD-MA, obwohl diesen Personen die Künstlereigenschaft nach inländischem Recht fehlt; umsomehr fallen aber die in der Abkommensbestimmung ausdrücklich genannten "Filmkünstler" unter Artikel 17.

Der Umstand, dass im DBA-Italien - dem damaligen OECD-Muster ex 1963 entsprechend - noch auf "berufsmäßige" Künstler abgestellt wird, führt zu keiner anders lautenden Rechtsbeurteilung, da dem Wegfall dieses Hinweises im OECD-MA 1977 nur klarstellende Bedeutung zugemessen wird.

Die in Österreich erhobene Steuer ist nicht "verloren", sondern ist nach Maßgabe des Artikels 23 DBA-Italien in Italien anzurechnen.

23. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbespots, Filmaufnahmen, Sportausübung, sportliche Aktivitäten, Künstlereigenschaft, Mannequins, Discjockeys, Dressmen, darstellende Künstler, Filmkünstler

Verweise:

EAS 108
EAS 409
EAS 692
EAS 762

Stichworte