EAS 2313
Werden von einem österreichischen Theater in Deutschland ansässige Kostümbildner, Regisseure und Schauspieler engagiert, dann gilt ab 1. Jänner 2003 gemäß dem DBA-Deutschland-2000 folgende Rechtslage:
Gagen an selbständig tätige deutsche Kostümbildner und Regisseure sind gemäß Art. 14 DBA-Deutschland-2000 in Österreich ab 1. Jänner 2003 von der Abzugsbesteuerung zu entlasten. Sie können anlässlich der Auszahlung steuerfrei gestellt werden, wenn als Nachweis für die Abkommensberechtigung eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung beigebracht (oder nachgebracht) wird. Für die deutschen Schauspieler besteht allerdings gemäß Art. 17 DBA D keine Steuerentlastungsberechtigung.
Werden die deutschen Künstler nicht auf Werkvertragsbasis, sondern als Dienstnehmer des inländischen Theaters tätig, steht das Besteuerungsrecht nicht nur in den Fällen der Schauspieler, sondern gemäß Art. 15 des Abkommens auch in den Fällen der Kostümbildner und Regisseure Österreich zu, sodass in diesen Fällen keine Steuerfreistellung erfolgen kann.
30. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Kostümbildner, Regisseure, Schauspieler, selbständige Tätigkeit, Werkvertrag, Werkverträge, Ansässigkeitsbescheinigung, unselbständige Tätigkeit, Dienstnehmer |