vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schicksal des österreichischen Verlustvortrages bei Mehrfachumgründung und deutscher Teilwertabschreibung

BMFK 1/22-IV/4/0330.6.20032003

EAS 2303

Gemäß dem Schlussprotokoll zu Artikel 24 DBA-Deutschland-2000 können Verluste, die ab 1998 in der österreichischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft angefallen sind, in Österreich vorgetragen werden, wenn dies nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt.

Sind solche Verluste in einer österreichischen GmbH (A-GmbH) entstanden, an der eine deutsche GmbH (D-GmbH) beteiligt war, und wird diese GmbH errichtend zum 31. Dezember 2002 in eine GmbH&Co KG umgewandelt, dann bilden die Betriebstätten der umgewandelten GmbH ab diesem Zeitpunkt Inlandsbetriebstätten für die deutsche D-GmbH. Die ab 1998 angefallenen und gemäß § 10 UmgrStG der D-GmbH zuzurechnenden Verlustanteile verlieren damit für die deutsche GmbH nicht die Vortragsfähigkeit.

Wird nun im Wege eines "Mehrfachzuges" nach § 39 UmgrStG zum 31. Dezember 2002 die Beteiligung an der KG in einem zweiten Umgründungsschritt in eine österreichische GmbH (die Ö-GmbH) eingebracht, dann sichert § 21 UmgrStG der Ö-GmbH die Weiterverwertbarkeit der anlässlich des ersten Umgründungsschrittes bei der D-GmbH aufgelebten Verlustvortragsmöglichkeiten zu.

Die Rechtsgrundlage, auf Grund der die D-GmbH die Aufrechterhaltung des Verlustvortrages im ersten Umgründungsschritt verlangen kann, liegt in § 10 Z 1 lit. b UmgrStG iVm § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 und § 18 Abs. 6 EStG 1988. Die hier verankerte Verlustvortragsberechtigung wird allerdings einschränkend durch § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ergänzt; darnach wird die primäre Verlustverwertung von Deutschland erwartet, wobei § 102 EStG 1988 gegenüber EU- und EWR-Staaten im gegebenen Zusammenhang als Schutzmechanismus gegen internationale Verlustdoppelverwertungen verstanden wird. Artikel 24 DBA-Deutschland beseitigt seinem Wortlaut nach allfällige Einschränkungen des § 102 EStG 1988 für die in österreichischen Betriebstätten ab 1998 angefallenen Verluste; dies allerdings ebenfalls nur insoweit, als hierdurch keine internationale Doppelverlustverwertung entsteht.

Wurden nun die Verluste in Österreich seitens der D-GmbH noch vor der Umgründung im Wege einer Abwertung ihrer Beteiligung an der verlustproduzierenden A-GmbH in Deutschland steuermindernd geltend gemacht, dann wäre eine zweitmalige Verwertung solcher Verluste in den österreichischen KG-Betriebstätten der D-GmbH nicht mehr gesetzeskonform. Es konnte daher anlässlich des ersten Umgründungsschrittes bei der D-GmbH insoweit gar keine Verlustvortragsfähigkeit aufleben, sodass die D-GmbH auch nicht in der Lage war, an die im zweiten Umgründungsschritt geschaffene Ö-GmbH solche Verluste weiterzugeben.

30. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Anlage 1 Abs. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Verluste, Vortragsfähigkeit, Verlustvortragsberechtigung, Verlustdoppelverwertung, Umwandlung, Einbringung, Mehrfachumgründung

Verweise:

§ 10 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 21 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 39 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte