EAS 2288
Es ist wohl richtig, dass Frankreich trotz Anwendung des Transparenzprinzips bei der Besteuerung seiner Personengesellschaften (zB einer société en nom collectif - SNC) deren Ansässigkeit im Sinn des Abkommens in Frankreich bejaht (Schlussprotokoll zu Art. 4 DBA-Frankreich und Vorbehalt Frankreichs zum "Partnership-Report" der OECD).
Damit kann aber nicht die Inanspruchnahme des 0-Steuersatzes nach Artikel 10 Abs. 2 lit. b des DBA-Frankreich erwirkt werden, wenn eine holländische Holding-BV in Frankreich eine SNC zwischenschaltet, um über sie Gewinnausschüttungen einer österreichischen Tochtergesellschaft KESt-frei aus Österreich zu beziehen. Denn der 0-Steuersatz des Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-Frankreich hängt einerseits davon ab, dass der "Nutzungsberechtigte" der österreichischen Gewinnausschüttung eine in Frankreich ansässige Gesellschaft ist; die SNC wäre nur dann der "Nutzungsberechtigte", wenn die Gewinnausschüttung ihr auch steuerlich zuzurechnen ist; dies ist bei steuerlicher Transparenz nicht der Fall; dies wäre aber selbst bei Option für die französische Körperschaftsbesteuerung dann nicht der Fall, wenn die französische SNC nur Briefkastenfunktion haben sollte und der wahre Zurechnungsträger die holländische BV oder (falls auch dort nur Briefkasteneigenschaft bestünde) eine außerhalb der EU ansässige Gesellschaft wäre. Andererseits muss die französische Gesellschaft der französischen Körperschaftsbesteuerung unterworfen sein; die bloße Möglichkeit der SNC für die Körperschaftsbesteuerung zu optieren, erfüllt dieses Kriterium jedenfalls nicht. Die auf Grund des DBA-Frankreich angestrebte KESt-Entlastung dürfte damit keine Aussicht auf Erfolg haben.
Ist die Gewinnausschüttung steuerlich der holländischen Holding-BV zuzurechnen, dann kann - wegen des Umweges über die französische SNC - keine Steuerentlastung auf der Grundlage von § 94a EStG 1988 in Anspruch genommen werden. Wohl aber stünde eine Entlastung auf 5% gemäß Artikel 10 Abs. 2 DBA-Niederlande zu, da nach dieser Abkommensbestimmung der niedrigere Konzernsteuersatz auch bei bloß mittelbarer Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft verfügbar ist.
06. Mai 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Anlage 1 Z 1 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttungen, Personengesellschaften, Transparenzprinzip, Ansässigkeit, Nullsteuersatz, Nutzungsberechtigte, Zurechnungsfragen, Briefkastenfirmen, Steuerabzugsverfahren, mittelbare Beteiligungen, Konzernsteuersatz |