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Liquidationserlös eines französischen Gesellschafters einer österreichischen GmbH

BMFC 32/4-IV/4/036.5.20032003

EAS 2287

Wird eine inländische GmbH liquidiert, an der ein französischer Staatsbürger seit über einem Jahr 50% der Anteile hält, dann unterliegt der nach § 31 iVm § 98 Z 8 EStG 1988 erzielte Veräußerungsgewinn der österreichischen Besteuerung. Die diesbezüglich geäußerte Rechtsauffassung des französischen Steuerberaters ist daher zutreffend.

Das österreichische Besteuerungsrecht gründet sich auf die Regelung des Artikels 13 Abs. 3 lit. a des Abkommens mit Frankreich. Diese sieht bei wesentlichen Beteiligungen natürlicher oder juristischer Personen vor, dass die stillen Reserven im Quellenstaat zu besteuern sind; insoweit weicht diese Regelung von der Bestimmung des Artikels 13 des OECD-Musterabkommens ab, derzufolge das Besteuerungsrecht in solchen Fällen ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat des Veräußerers liegt.

Es wäre nicht vertretbar, bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft keinen Fall einer "Veräußerung" der Anteile anzunehmen. Denn bei der Auslegung des in Artikel 13 verwendeten Ausdruckes "Veräußerung" ist auch der Abkommenszusammenhang mitzuberücksichtigen, der sich aus der systematischen Stellung des Artikels 13 im Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. Artikel 13 legt im Grundsatz fest, welcher Staat das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven erlangen soll, die sich in Immobilien, Betriebsvermögen und Beteiligungen angesammelt haben; im Liquidationsfall einer Kapitalgesellschaft geht es genau um die Besteuerung dieser stillen Reserven. Der Vorgang ist daher von Artikel 13 erfasst. Auch Ziffer 31 des OECD-Kommentars zu Artikel 13 verdeutlicht (in der englischen und französischen, nicht allerdings in der deutschen Fassung), dass bei einer Liquidation der Fall einer Veräußerung der Anteile an die anteilsausgebende (und jetzt untergehende) Kapitalgesellschaft vorliegt.

06. Mai 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 Abs. 3 lit. a DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 13 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Liquidationserlöse, Veräußerungsgewinne, wesentliche Beteiligungen, stille Reserven, Anteilsveräußerung, Gesellschaftsauflösung

Stichworte