EAS 2235
Beteiligt sich ein österreichischer Investor an einer deutschen KG, die ein Seeschiff betreibt, dann unterliegen die Gewinnanteile jedenfalls gemäß Artikel 8 Abs. 1 DBA-Deutschland der deutschen Besteuerung, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens in Deutschland befindet. In diesem Fall sind die Gewinnanteile in Österreich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen und zwar auch dann, wenn in Deutschland nur die (international häufig anzutreffende) niedrige Pauschalbesteuerung (Tonnagesteuer) zur Anwendung kommt.
Die für Progressionszwecke anzusetzenden Gewinnanteile müssen nach österreichischem Recht ermittelt werden, doch sind hierbei keine überspitzten Anforderungen zu stellen (EAS 2114). Ob diese Gegebenheiten im Fall einer als Investitionsmodell angebotenen deutschen Seeschifffahrts-KG vorliegen, kann allerdings nicht ungeprüft im ministeriellen EAS-Verfahren mit Bindungswirkung für die nachgeordneten Dienststellen festgestellt werden.
20. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Beteiligungen, Schifffahrtsgesellschaft, Ort der Geschäftsleitung, Pauschalbesteuerung, Tonnagesteuer, Gewinnanteile |
Verweise: |