EAS 2225
Beabsichtigt eine italienische Kapitalgesellschaft, die medizinisch-technische Geräte konstruiert und vertreibt, in Österreich ein Forschungszentrum (Centro di Ricerca) zu eröffnen, in dem österreichische Programmierer beschäftigt werden sollen, dann begründen die Räumlichkeiten dieses Forschungszentrums eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO.
Ob hierdurch auch eine Betriebstätte im Sinn des Art. 5 DBA-Italien begründet wird, hängt davon ab, ob dieser österreichischen Einrichtung in Bezug auf die betriebliche Aktivität des italienischen Unternehmens eine bloß unterstützende Funktion zukommt. Dies wäre der Fall, wenn in diesem Zentrum ausschließlich wissenschaftliche Forschung betrieben wird. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn ein Teil der Produktionstätigkeit, zu der auch das Engineering der computergesteuerten Elemente der medizinischen Geräte zu zählen sein wird, nach Österreich ausgelagert wird. Ob die eine oder andere Gegebenheit vorliegt, ist derart sachverhaltsabhängig, dass in dieser Hinsicht im ministeriellen Auskunftsverfahren keine Entscheidung getroffen werden kann.
Besteht DBA-rechtlich eine inländische Betriebstätte, dann ist nach Artikel 23 des Abkommens die österreichische Körperschaftsteuer auf die italienische Körperschaftsteuer anzurechnen.
20. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Forschungszentrum, wissenschaftliche Forschung, betriebstättenbegründende Tätigkeit, Hilfsfunktion, Engineering, Produktionstätigkeiten |