EAS 2215
Im Ausland wohnhafte Abgabepflichtige, die als beschränkt Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, unterliegen gemäß § 98 EStG 1988 der österreichischen Steuerpflicht, wenn diese Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist. Der Krankengeldanspruch im Sinn des § 138 ff ASVG einer im deutschen Grenzgebiet wohnhaften Grenzgängerin wurde durch die im Inland für den inländischen Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistungen erworben, sodass die Krankengelder nicht deshalb von der österreichischen Besteuerung freizustellen sind, weil der Empfänger nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Es ist wohl richtig, dass die Träger der Sozialversicherung nicht unter den Begriff "öffentliche Kassen" fallen, da dieser Begriff nur die Kassen der Gebietskörperschaften erfasst (VwGH 20.09.1983, 83/14/0002). Die beschränkte Steuerpflicht von Leistungen aus der österreichischen Sozialversicherung gründet sich daher auch nicht auf den in § 98 EStG 1988 aufgenommenen Tatbestand der Einkünfte aus öffentlichen Kassen, sondern - wie erwähnt - auf den Umstand, dass die solchen Zahlungen zugrundeliegenden Arbeitsleistungen im Inland erbracht bzw. vom inländischen Arbeitgeber verwertet worden sind.
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 verpflichtet die Träger der österreichischen Sozialversicherung, bei der Auszahlung von Krankengeldern einen (vorläufigen) Lohnsteuerabzug in Höhe von 22% vorzunehmen; diese Verpflichtung wird den Sozialversicherungsträgern in § 69 EStG 1988 zwar unabhängig davon aufgetragen, ob der Empfänger der Krankengeldzahlungen der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Allerdings ergibt sich aus § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, dass eine Lohnsteuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht nicht auf der Grundlage von § 69 EStG 1988 vorgenommen werden kann. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die entsprechende Aussage in LStR 2002 Rz 1171 bestätigt.
Entfällt - wie im vorliegenden Fall - bei beschränkt Steuerpflichtigen Empfängern von "Arbeitslohn" (dazu zählen alle Zahlungen iSd § 25 EStG 1988, sonach auch Krankengelder) die Anwendung der Sondervorschrift des § 69 EStG 1988, dann hat der "Arbeitgeber" (das ist gemäß § 47 EStG 1988 jeder, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zahlt, sonach im vorliegenden Fall die Gebietskrankenkasse) die Lohnsteuer nach dem progressiven Lohnsteuertarif einzubehalten und abzuführen. Wurde dennoch § 69 EStG 1988 angewendet, dann wird die im Rahmen der lohnsteuerlichen Haftungsvorschriften nötige (positive oder negative) Korrektur mit der Möglichkeit eines nachfolgenden "Jahresausgleiches" im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen sein.
Der Bestand eines österreichischen Besteuerungsrechtes und die korrespondierende Steuerfreistellungsverpflichtung auf deutscher Seite wird durch Art. 19 des DBA-Deutschland 2000 (bzw. Art. 10 DBA-1954) bestätigt. Denn Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung der beiden Staaten unterliegen der ausschließlichen Besteuerung im Kassenstaat.
03. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Krankengeldansprüche, Krankengeldzahlungen, Sozialversicherungsleistungen, beschränkte Steuerpflicht, Inlandstätigkeit, Kassenstaat |
Verweise: | § 138 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 |