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Zeitverschobener Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Indien

BMF04 2302/299-IV/4/027.1.20032003

EAS 2198

Gemäß Artikel 28 Abs. 2 lit. a DBA-Indien-1999 findet dieses neue Abkommen in Österreich auf Steuern Anwendung, die für Steuerjahre (= Veranlagungsjahre = Kalenderjahre) erhoben werden, die dem Kalenderjahr des Ratifikationsurkundenaustausches folgen. Da der Ratifikationsurkundenaustausch im Jahr 2001 stattgefunden hat, sind die Bestimmungen des neuen Abkommens ab dem Veranlagungsjahr (=Kalenderjahr) 2002 anzuwenden. Sie gelten daher auch für alle im Kalenderjahr 2002 endenden Wirtschaftsjahre 2001/2002 nur insoweit, als die maßgebenden Einkünfte ab 1. Jänner 2002 zugeflossen sind. Diese Sichtweise wurde im Übrigen auch in EAS 1801 in Bezug auf das Wirksamwerden des DBA-Deutschland angewendet.

Zinsenansprüche gegenüber einer indischen Tochtergesellschaft, die (bei abweichendem Wirtschaftsjahr gegebenenfalls entsprechend abgegrenzt) bis Ende 2001 erwachsen sind, sind daher in Österreich noch nach dem Alt-Abkommen steuerfrei. Danach anfallende Zinsen unterliegen der österreichischen Besteuerung. Der Umstand, dass Indien noch bis 31. März 2002 nach dem Alt-Abkommen berechtigt ist, die abfließenden Zinsen mit über 36% zu besteuern, stellt im Ergebnis eine dreimonatige Derogation des Artikels 11 des neuen Abkommens dar, der eine Quellensteuereinschränkung auf 10% fordert; dieser normative Eingriff in Artikel 11 des neuen Abkommens entlastet aber Österreich nicht von der in Artikel 23 Abs. 2 des neuen Abkommens eingegangenen Verpflichtung, bei indischen Zinsen die Doppelbesteuerung im Anrechnungsweg zu beseitigen. Da die indische Quellensteuer die österreichische Körperschaftsteuerbelastung übersteigt, führt dies im Ergebnis dazu, dass die indischen Zinsen auch bis Ende März 2002 vollständig von der österreichischen Körperschaftsbesteuerung entlastet werden.

7. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 28 Abs. 2 lit. a DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 11 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 23 Abs. 2 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001

Schlagworte:

zeitverschobener Wirksamkeitsbeginn, Steuerjahr, Veranlagungszeitraum, abweichendes Wirtschaftsjahr, Zuflusszeitpunkt

Verweise:

DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
EAS 1801

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