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Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Deutschland bei abweichendem Wirtschaftsjahr

BMFK 1/7-IV/4/0119.2.20012001

EAS 1801

Artikel 31 des DBA-Deutschland vom 24.8.2000 enthält folgende Aussage über den Wirksamkeitsbeginn des Abkommens : "Dieses Abkommen ... ist in beiden Staaten anzuwenden ......auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist". Nach Auffassung des BM für Finanzen ist dem Ausdruck "Zeiträume" der Begriffsinhalt der "Veranlagungszeiträume" beizumessen. Da bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Veranlagungszeitraum ebenfalls stets das Kalenderjahr umfasst, ist bei dieser Betrachtungsweise das neue Abkommen für alle Unternehmen einheitlich auf alle Einkünfte anzuwenden, die ab dem maßgebenden 1. Jänner zufließen. DBA-motivierte Änderungen des Wirtschaftsjahres sind bei dieser Auslegung entbehrlich.

19. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 31 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Inkrafttreten, Veranlagungszeitraum, abweichendes Wirtschaftsjahr

Stichworte