vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Österreichischer Tierarzt und Hufschmied mit behaupteter liechtensteinischer Tierarztpraxis

BMF04 4282/11-IV/4/025.11.20022002

EAS 2150

Wird von einem in Österreich wohnhaften Tierarzt und Hufschmied behauptet, dass er seine Tätigkeit von einer liechtensteinischen Tierarztpraxis aus betreibt, dann ändert dies zunächst nichts daran, dass das grundsätzliche Besteuerungsrecht an den Einkünften dem Ansässigkeitsstaat (Österreich) zugesprochen wird (Art. 14 bzw. 7 der DBA mit der Schweiz und mit Liechtenstein). Kommt im Zuge der finanzamtlichen Ermittlungen hervor, dass in Liechtenstein lediglich eine befristete Konzession zur Ausübung des Berufes als Tierarzt besteht und zudem die Ausübung dieser Tätigkeit in den Räumlichkeiten des liechtensteinischen Geschäftssitzes, also in der angeblichen Praxis, vom Konzessionsumfang ausgenommen ist und dass weiters keine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein vorliegt, dass aber gleichzeitig am österreichischen Wohnsitz ein Werbeschild für die Tierarztpraxis angebracht ist und die österreichische Adresse in den gelben Seiten des Telefonbuches beworben wird, dann ergibt sich aus diesem Sachverhaltsbild zunächst, dass in Bezug auf die gewerbliche Tätigkeit als Hufschmied keine Betriebstätte in Liechtenstein vorliegen kann und daher diese Einkünfte zur Gänze gemäß Artikel 7 DBA-Liechtenstein und DBA-Schweiz in Österreich der Besteuerung unterliegen.

In Bezug auf die freiberuflichen Einkünfte aus der tierärztlichen Tätigkeit spricht bei diesem Sachverhaltsbild die Vermutung dafür, dass diese Einkünfte jedenfalls nicht zur Gänze der liechtensteinischen Geschäftseinrichtung zugerechnet werden können. Für die Aufteilung der Gewinne zwischen Österreich und Liechtenstein müsste eine Funktionsanalyse erstellt werden, aus der ersichtlich ist, in welchem Ausmaß die liechtensteinische Geschäftseinrichtung und die österreichische zur Einkünfteerzielung beigetragen haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass in den Räumen in Liechtenstein keine tierärztliche Tätigkeit ausgeübt werden darf. Gegebenenfalls müsste diese Frage im Rahmen eines Verständigungsverfahrens mit Liechtenstein einer Klärung zugeführt werden.

Die Schweiz jedenfalls erlangt keine Besteuerungsansprüche, da sich in der Schweiz keine Geschäftseinrichtung befindet und die bloße tierärztliche Tätigkeit auf schweizerischem Staatsgebiet noch keine Besteuerungsansprüche in der Schweiz auslösen kann.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht kann die Vor-Ort-Betreuung der Tiere als von dem Begriff "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen" umfasst angesehen werden, sodass den österreichischen Kunden für die in Österreich erbrachten Leistungen gemäß § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen gewesen wäre.

05. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Arztpraxis, Betriebstätte, Funktionsanalyse

Stichworte