EAS 2137
Werden die Gewinne aus Versandhandelsaktivitäten, die von der schweizerischen X-S.A. konzipiert und kontrolliert werden, in eine in Irland unbesteuerte IRNR (Irish Registered Non-Resident) Company geleitet, und zwar in der Weise, dass die durchwegs deutschen Kunden ihre Bestellkupons an eine Fantomfirma an der Adresse eines österreichischen Fulfilmenthauses (ein Unternehmen, das sich auf Bereitstellung von Personal und Lagerkapazitäten für fremde Versandhändler spezialisiert hat) richten, sodann von dort die Ware ausgeliefert erhalten und schließlich die formal von der irischen Gesellschaft in Rechnung gestellten Beträge auf ein schweizerisches Bankkonto der irischen Domizilgesellschaft einzahlen, dann wird zu prüfen sein, ob diese gewinnbringenden Aktivitäten der schweizerischen Gesellschaft, die auf österreichischem Staatsgebiet ausgeführt werden, möglicherweise unter Nutzung einer inländische Betriebstätte (örtliche Betriebstätte oder Vertreterbetriebstätte) der schweizerischen Gesellschaft erbracht werden.
Der Umstand, dass die Aktivitäten der schweizerischen S.A. nicht in originär betriebstättenbegründender Weise mit eigenem Personal, sondern mit gemietetem bzw. beauftragtem Personal des österreichischen Fulfilmenthauses erbracht werden, hat nicht automatisch zur Folge, dass die Räumlichkeiten, in denen die Versandhandelsaktivitäten abgewickelt werden, keine Betriebstätten des schweizerischen Unternehmens mehr bilden können. Der Umstand, dass die Aktivitäten in Österreich laufend von Personal der schweizerischen X-S.A. vor Ort überwacht werden, könnte darauf hindeuten, dass die betreffenden Räume als örtliche Einrichtung zu werten sind, die sehr wohl der schweizerischen S.A. die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich ermöglicht hat. Dies wird vor allem dann zutreffen, wenn die Zurverfügungstellung des Personals des Fulfilmenthauses einem Arbeitskräfteverleih wesentlich eher vergleichbar ist, als der Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung unter der Verantwortung des Fulfilmenthauses; denn im letztgenannten Fall wäre die Kontrolle der Mitarbeitertätigkeiten durch das Fulfilmenthaus und nicht durch die schweizerische S.A. zu erwarten gewesen.
Für den Bestand einer inländischen Betriebstätte spricht auch der Umstand, dass die Bestellungen an der österreichischen Adresse des Fulfilmenthauses entgegengenommen worden sind. Es war damit nach außen hin für die deutschen Kunden ersichtlich, dass in Österreich jedenfalls eine ständige Vertretung des Versandhandelshauses existiert.
Wird auf dieser Grundlage ein Teil der wirtschaftlich von der schweizerischen X-S.A. generierten Gewinne unter Berufung auf den Bestand einer österreichischen Betriebstätte in Österreich besteuert, dann steht es der schweizerischen X-S.A. frei, sollte sie diese Besteuerung als nicht DBA-konform beurteilen, zur Klärung der Frage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern ein österreichisch-schweizerisches Verständigungsverfahren einzuleiten.
Dies gilt vor allem auch dann, wenn seitens der schweizerischen Gesellschaft eingewendet würde, die irische Domizilgesellschaft sei es gewesen, die das österreichische Fulfilmenthaus mit der Ausführung der Versandhandelsleistungen in ihrem Namen betraut habe. Wenn dieser formale Umweg über eine unbesteuerte irische Domizilgesellschaft nur dazu dient, über die in der wirtschaftlichen Realität tatsächlich ablaufenden Wirtschaftsvorgänge (hier: eine schweizerische Kapitalgesellschaft bedient sich österreichischer Räumlichkeiten, um ihr gewinnbringendes Versandhandelsgeschäft abzuwickeln) hinwegzutäuschen, dann muss gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der tatsächliche wirtschaftliche Ablauf der Transaktionen der Besteuerung zugrunde gelegt werden und darf nicht das bloß formal aufgebaute Vertragskonstrukt über die Steuerpflicht entscheiden. Wird allerdings eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft solcherart zu einer Steuerpflicht in Österreich herangezogen, dann muss dies erforderlichenfalls (wenn dies von Parteienseite so gewünscht wird) mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch das erwähnte Verständigungsverfahren akkordiert werden.
05. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | zwischengeschaltete Gesellschaften, ungewöhnliche Gestaltungsformen, Gewinnverlagerung, Steueroasengesellschaften, Domizilgesellschaften, Briefkastenfirmen, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Verständigungsverfahren |