EAS 2147
Ob Entgelte an einen in Spanien ansässigen Sportler unter Artikel 12 des DBA-Spanien fallen und demzufolge in Österreich einer abkommensgemäß mit 5% begrenzten Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 zu unterziehen sind, hängt davon ab, ob diese Entgelte von der Lizenzgebührendefinition dieses Artikels erfasst werden. Der Wortlaut dieser Definition erfasst alle Vergütungen, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken bezahlt werden; gleiches gilt für die Überlassung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren sowie für diverse Mietgebühren.
Werden die gegenständlichen Entgelte für die Überlassung des Rechtes gezahlt, Fotos des spanischen Sportlers, die ihn mit dem Logo einer österreichischen Firma zeigen, für Werbezwecke in Österreich zu nutzen, geht es sonach um eine Abgeltung der Überlassung von Persönlichkeitsrechten, dann ist gegenwärtig international nicht einwandfrei geklärt, ob solche Entgelte noch als Lizenzgebühren gelten oder nicht (Hinweis auf EAS 882).
Solange diese Frage aber international ungeklärt und auch keine ausdrückliche Rechtspflicht zu einer weiten Auslegung des Art. 12 in Österreich normiert ist, kann von dem in Österreich für den Steuerabzug Haftenden nicht verlangt werden, dass er unter den gegebenen Umständen von sich aus der Definition des Lizenzgebührenbegriffes des Artikels 12 DBA-Spanien einen über den Wortlaut hinausgehenden Inhalt verleiht, derzufolge auch Vergütungen für die Nutzungsüberlassung an bloßen Werbefotos ohne künstlerischem Wert von dieser Bestimmung erfasst sind.
28. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Persönlichkeitsrechte, Sportler, Lizenzgebühren, Urheberrechte, Nutzungsüberlassung |
Verweise: |