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Ortskräfte des Bayerischen Rundfunks in Wien

BMF04 1482/55-IV/4/025.11.20022002

EAS 2138

Ist eine Dienstnehmerin einer deutschen öffentlich-rechtlichen Anstalt (Bayerischer Rundfunk) beim ARD-Studio in Wien tätig, dann unterliegen die Bezüge nach Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954 der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 verlagert sich indessen gemäß Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 das Besteuerungsrecht von Deutschland nach Österreich; denn nach Artikel 19 Abs. 3 des neuen Abkommens gilt für öffentlich-rechtliche Bezüge, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers gezahlt werden, nicht mehr die Steuerzuteilung an den Kassenstaat (Deutschland), sondern jene des Artikels 15 an den Tätigkeitsstaat (Österreich).

Wenn das Wiener Studio für den deutschen Arbeitgeber eine inländische Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 darstellt, dann ist der deutsche Arbeitgeber unter diesen Gegebenheiten ab 1. Jänner 2003 zur Einbehaltung und Abfuhr der österreichischen Lohnsteuer verpflichtet. Sollte der deutsche Arbeitgeber hingegen keine inländische Betriebstätte (maßgebend ist im gegebenen Zusammenhang nicht der Betriebstättenbegriff laut DBA, sondern jener des EStG) unterhalten, dann müsste die Einkommensteuer im Wege der Steuerveranlagung in Österreich erhoben werden. Zur Klärung dieser Frage wird empfohlen, mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für internationales Steuerrecht) das Einvernehmen herzustellen.

05. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 19 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Ortskräfte, Lohnsteuerbetriebstätte, Kassenstaat, Tätigkeitsstaat

Stichworte