EAS 2146
Auf Grund des ab 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit tretenden österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ändert sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Gehältern des Sur-Place-Personals der österreichischen Botschaft und anderer österreichischer Vertretungsbehörden in Deutschland. Während das Alt-Abkommen aus dem Jahre 1954 das Besteuerungsrecht stets dem Kassenstaat (hier: Österreich) zugeteilt hat, enthält das neue Abkommen in Artikel 19 Abs. 2 einen Ortskräftevorbehalt des Inhaltes, dass das deutsche Sur-Place-Personal nicht im Kassenstaat, sondern im Staat der Arbeitsausübung zu besteuern ist. Zum Sur-Place-Personal zählen einerseits deutsche Staatsbürger und andererseits Staatsbürger anderer Staaten, die bereits bei Dienstantritt in Deutschland ansässig gewesen sind.
28. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Sur-Place-Personal, Kassenstaat, Staatsbürgerschaft, Ortskräftevorbehalt |
Verweise: | Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |