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Sur-Place-Personal der österreichischen Vertretungsbehörden in Deutschland

BMFSch 699/1-IV/4/0228.10.20022002

EAS 2146

Auf Grund des ab 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit tretenden österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ändert sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Gehältern des Sur-Place-Personals der österreichischen Botschaft und anderer österreichischer Vertretungsbehörden in Deutschland. Während das Alt-Abkommen aus dem Jahre 1954 das Besteuerungsrecht stets dem Kassenstaat (hier: Österreich) zugeteilt hat, enthält das neue Abkommen in Artikel 19 Abs. 2 einen Ortskräftevorbehalt des Inhaltes, dass das deutsche Sur-Place-Personal nicht im Kassenstaat, sondern im Staat der Arbeitsausübung zu besteuern ist. Zum Sur-Place-Personal zählen einerseits deutsche Staatsbürger und andererseits Staatsbürger anderer Staaten, die bereits bei Dienstantritt in Deutschland ansässig gewesen sind.

28. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Sur-Place-Personal, Kassenstaat, Staatsbürgerschaft, Ortskräftevorbehalt

Verweise:

Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Stichworte