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Verlustabzug für Auslandsverluste der Vorjahre

BMF04 0101/45-IV/4/0228.10.20022002

EAS 2151

Seit dem VwGH-Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217, gilt nunmehr ohne jegliche Einschränkung die Grundregel, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen keine Besteuerungsrechte begründen kann, die im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen sind. Ausländische Vorjahresverluste sind daher in Österreich im Verhältnis zu DBA-Partnerstaaten in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie wenn mit dem betreffenden Staat kein Abkommen bestünde.

Hat daher ein inländischer Abgabepflichtiger im Jahr 1 in einem DBA-Partnerstaat Verluste erlitten, die weder im Ausland noch bei Ermittlung des Welteinkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich Berücksichtigung gefunden haben und denen nach österreichischem Recht - bei Wegdenken des DBA - im Jahr 2 die Eigenschaft als Sonderausgabe des Verlustabzuges zukommt, dann kann das Befreiungs-DBA nicht bewirken, dass hierdurch die Sonderausgabenabzugsberechtigung in Österreich verloren geht.

28. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verlustabzug, Sonderausgaben, Befreiungsmethode

Verweise:

VwGH 25.09.2001, 99/14/0217

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