EAS 2135
Auch in internationalen Steuerfällen ist die Besteuerungsgrundlage von Amts wegen zu ermitteln; wobei allerdings die amtswegige Ermittlungspflicht keine schrankenlose ist, sondern sich im Rahmen des Zumutbaren halten muss.
Werden nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses zu den DBA-Auslandsverlusten (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) ausländische Verluste aus Immobilienvermietung in einer Steuererklärung für Zwecke des negativen Progressionsvorbehaltes geltend gemacht, dann erscheint es nicht sachgerecht, von Amts wegen und ungeprüft die Auslandsverluste automatisch mit den übrigen inländischen Einkünften auszugleichen. Die Geltendmachung der Verluste für Belange des Progressionsvorbehaltes lässt erkennen, dass bereits bei Abfassung der Steuererklärung oberflächlich vorgegangen worden ist. Dies nährt damit die Vermutung, dass auch keine Anstrengungen unternommen worden sind, den Auslandsverlust nur in jener Höhe in die Erklärung aufzunehmen, in der dieser nach österreichischem Recht berücksichtigungsfähig ist.
Ob und gegebenenfalls welche weiteren amtlichen Ermittlungen in solchen Fällen im Rahmen des Zumutbaren noch getätigt werden sollen, muss dem zuständigen Finanzamt im eigenen Wirkungsbereich überlassen werden.
01. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Verlustberücksichtigung, negativer Progressionsvorbehalt, Auslandsverluste, amtswegige Ermittlungspflicht |
Verweise: |