EAS 2122
Bezieht eine österreichische Aktiengesellschaft von ihrer 100-prozentigen tschechischen Tochtergesellschaft eine in Tschechien mit 10% an der Quelle besteuerte Gewinnausschüttung, dann kann diese tschechische Steuer in Österreich nicht zur Anrechnung gebracht werden. Dies deshalb, weil die tschechische Gewinnausschüttung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 von der österreichischen Körperschaftsteuer befreit ist und sonach keine österreichische Körperschaftsteuer zur Verfügung steht, auf die eine Anrechnung erfolgen könnte (siehe auch BFH 20.12.95, BStBl II 1996, 261).
01. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Dividenden, Quellensteuer, Gewinnausschüttungen |