vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unterjährige Verlegung der Ansässigkeit in die Niederlande

BMF04 3682/6-IV/4/021.10.20022002

EAS 2132

Verlegt ein Abgabepflichtiger, der Konsulenteneinkünfte aus Curacao (niederländische Antillen) bezieht, unter Beibehaltung seines inländischen Wohnsitzes mit 1. Oktober 2001 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in die Niederlande, dann unterliegen jene Konsulenteneinkünfte, die bis Ende September 2001 erwirtschaftet wurden, noch der österreichischen Besteuerung; die ab 1. Oktober 2001 erwirtschafteten Drittstaatseinkünfte (Drittstaatseinkünfte deshalb, weil das DBA-Niederlande nicht für die niederländischen Antillen gilt) sind hingegen der Besteuerung in den Niederlanden zu überlassen. Die Beschaffung einer niederländischen Ansässigkeitsbescheinigung ist wegen der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes unabdingbar.

01. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 29 Abs. 1 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 4 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Mittelpunkt der Lebensinteressen, Doppelwohnsitz, Konsulenteneinkünfte, Konsulententätigkeit, Ansässigkeitsbescheinigung

Stichworte