EAS 2120
Wird der Gewinn einer österreichischen Tochtergesellschaft in Malta mit 35% besteuert, wobei über Antrag im Fall einer Gewinnausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft 7,5% wieder refundiert werden und wird in weiterer Folge von der verbleibenden Körperschaftsteuer 2/3 an die österreichische Muttergesellschaft refundiert, sodass im Ergebnis eine Steuerleistung von 4,17% in Malta verbleibt, dann ist keine Vergleichbarkeit der maltesischen Besteuerung im Sinn von § 3 Z 3 der VO BGBl. Nr. 57/1995 mit der österreichischen Körperschaftsteuer gegeben, sodass im Fall schädlicher passiver Einkünfte der maltesischen Tochtergesellschaft ein Methodenwechsel vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren gem. § 10 Abs. 3 KStG 1988 eintritt. Denn für die Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung im Sinn der Verordnung ist die mit 35% erhobene maltesische Steuer um alle daraus wieder geleisteten Rückzahlungen zu kürzen, wobei es gleichgültig ist, ob die Rückzahlung an die maltesische Tochtergesellschaft oder an die österreichische Muttergesellschaft erfolgt.
01. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 Z 3 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995 |
Schlagworte: | vergleichbare Steuern, vergleichbare ausländische Steuern, Vergleichbarkeit der Besteuerung, Steuerrefundierung, Methodenwechsel, Passiveinkünfte, passive Einkünfte, Durchschnittssteuerbelastung |