EAS 2124
Ein in Österreich ansässiger EDV-Spezialist betreibt auch dann ein "österreichisches Unternehmen", wenn er auf Werkvertragsbasis für eine große deutsche Kapitalgesellschaft im Wesentlichen ausschließlich bei verschiedenen Kunden in Deutschland tätig ist. Deutschland erlangt daher Besteuerungsrechte an den Gewinnen dieses österreichischen Unternehmens nur dann, wenn die Unternehmenstätigkeit unter Nutzung deutscher Betriebstätten ausgeübt wird. Betriebstätten setzen eine feste örtliche Geschäftseinrichtung voraus, die dem österreichischen Unternehmen dauerhaft (im allgemeinen mindestens 6 Monate) zur Verfügung steht.
Besteht die Tätigkeit des EDV-Spezialisten darin, EDV-Software für Großrechenanlagen der deutschen Kunden vor Ort zu installieren, laufend zu warten und das Personal in der Verwendung dieser Software zu schulen und liegt bei keinem dieser Kunden eine "Betriebstätte" im genannten Sinn zur dauerhaften Verfügung vor, dann steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Einkünften des EDV-Spezialisten Österreich als dem Ansässigkeitsstaat zu. Wenn Artikel 5 Abs. 2 lit. a des DBA-Deutschland-2000 davon spricht, dass "ein Ort der Leitung" eine Betriebstätte begründet, dann ist damit der Ort der Leitung des Gesamtunternehmens und nicht der jeweilige Ort der Leitung der einzelnen Auftragsabwicklungen zu verstehen. In Fällen der vorliegenden Art spricht die Vermutung dafür, dass sich der Leitungsort des Unternehmens des EDV-Spezialisten in seiner österreichischen Wohnung befindet; in dieser Hinsicht ergibt sich durch das DBA-2000 (das ab 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit tritt) kein Unterschied zum Vorgängerabkommen aus dem Jahre 1954.
Solange der Mittelpunkt der Lebensinteressen als am österreichischen Wohnort gelegen anzusehen ist, vermag der Umstand, dass der EDV-Spezialist berufsbedingt nur die Wochenenden zu Hause in Österreich verbringt und während der Einsätze bei den verschiedenen deutschen Kunden üblicherweise in verschiedenen Hotels in Deutschland nächtigt, nicht zu bewirken, dass dadurch Deutschland zum Ansässigkeitsstaat wird.
Das österreichische Besteuerungsrecht besteht allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit für den deutschen Auftraggeber nicht als steuerliches Dienstverhältnis zu werten ist.
16. September 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | feste örtliche Einrichtung, dauerhafte Nutzungsmöglichkeit, Softwareinstallationen, Wartungstätigkeiten, Schulungstätigkeiten, Ort der Unternehmensleitung, Ort der Geschäftsleitung, Tätigkeitsort, Mittelpunkt der Lebensinteressen |