EAS 2117
Wird in den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung angewendet, dann ist die in den Abkommen enthaltene Wendung, es müsse jener Betrag angerechnet werden, "der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht" so zu verstehen, dass es sich hierbei um eine endgültige Steuerzahlung im anderen Staat handeln muss. Besteht ein Steuerrückerstattungsanspruch oder liegen überhöhte Körperschaftsteuervorauszahlungen vor, dann sind jene Steuerbeträge, für die im anderen Staat eine Steuerentlastung erwirkt werden kann, für eine Anrechnung in Österreich ungeeignet; denn sie erzeugen keine Doppelbesteuerung.
Ist daher ein österreichischer Abgabepflichtiger an einer amerikanischen "Limited partnership" beteiligt und ergibt sich nach österreichischem Recht in einem bestimmten Jahr ein positiver zur Besteuerung in Österreich führender Gewinnanteil, wohingegen das Ergebnis der US-Personengesellschaft, nach US-Steuerrecht ermittelt, zu einem Verlustanteil führt, dann können die US-Körperschaftsteuervorauszahlungen dieses Jahres, soweit sie in späteren Jahren wegen Übersteigens der US-minimum tax refundiert werden, in Österreich nicht angerechnet werden.
16. September 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 22 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Anrechnungsverfahren, Steuervorauszahlungen, Vorauszahlungen, US-minimum tax |