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Ferngeschäftsführung durch deutsche und schweizerische Gesellschaftergeschäftsführer

BMFE 155/2-IV/4/021.10.20022002

EAS 2121

Wirken ein in Deutschland ansässiger und ein in der Schweiz ansässiger und je zu 35% an einer österreichischen GmbH beteiligter Geschäftsführer gemeinsam mit anderen österreichischen Geschäftsführern an der Geschäftsleitung in der Weise mit, dass sie so gut wie ausschließlich über Telefon, Fax und Internet miteinander kommunizieren und die Entscheidungen mittels Umlaufbeschlüssen treffen, dann ist für die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht an den 12mal ausbezahlten Geschäftsführerbezügen zusteht, Folgendes zu beachten :

Mit Deutschland ist vereinbart, dass die Bezüge von allen handelsrechtlichen Geschäftsführern (Dienstnehmer- und Gesellschaftergeschäftsführer) im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden (zur rechtlichen Begründung siehe EAS 1145). Diese Regelung wird auch im Geltungsbereich des ab 1. Jänner 2003 wirksam werdenden neuen Doppelbesteuerungsabkommens beibehalten (Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 des neuen DBA-D).

Mit der Schweiz ist vereinbart, dass Gesellschaftergeschäftsführerbezüge unter die Zuteilungsregel des Art. 15 DBA-Schweiz fallen (AÖF Nr. 153/1992) und folglich in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Geschäftsführer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit physisch aufhält. Wird auf österreichischem Staatsgebiet keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, sind die Bezüge des schweizerischen Geschäftsführers folglich von der österreichischen Besteuerung freizustellen.

01. Oktober 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Ferngeschäftsführung, Umlaufbeschlüsse

Verweise:

EAS 1145
BMF 19.03.1992, 04 4283/1-IV/4/92, AÖF Nr. 153/1992

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