EAS 2115
Wird mit einer ausländischen GmbH ein Vertrag des Inhaltes geschlossen, dass gegen ein Einmalentgelt sämtliche Bilder, die von einem im Ausland ansässigen Sportler innerhalb der nächsten drei Jahre angefertigt werden, einer österreichischen GmbH zur Vermarktung zu überlassen sind, dann liegt nach Auffassung des BM für Finanzen sowohl der Fall einer "Überlassung von Rechten auf bestimmte Zeit" als auch die "Gestattung der Verwertung von Rechten" im Sinn von § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor. Und zwar auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft der Meinung sein sollte, dass sie mit diesem Vertrag die gegenständlichen, von dem ausländischen Spieler erworbenen Rechte nicht bloß der österreichischen Gesellschaft zur Nutzung überlassen, sondern an sie verkauft hat und daher mangels bloßer Nutzungsüberlassung keiner Besteuerung in Österreich unterzogen werden dürfte.
Ein Veräußerungsvorgang im Bereich der Rechtsüberlassungen wird anerkannt, wenn ein bestimmtes immaterielles Wirtschaftsgut (zB eine gewerbliche Erfahrung) einem anderen zur ausschließlichen Nutzung übertragen wird und "wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines kaufpreisähnlichen Entgeltes keine weitere Verfügungsmöglichkeit über die gewerbliche Erfahrung mehr zusteht" (siehe VwGH 24.11.1987, 87/14/0001). Im vorliegenden Fall geht ein Recht der Bildanfertigung und -verwertung innerhalb der nächsten drei Jahre auf die österreichische Gesellschaft über. Gegenstand der Bildanfertigung ist hierbei die Person des Sportlers. Sein Aussehen und damit der vom Sportler zur Nutzung überlassene Vertragsgegenstand wird - anders als ein zur ausschließlichen Nutzung übertragenes Know-How - für den Sportler nach wie vor (in positiver und negativer Weise) beeinflussbar und veränderbar bleiben; er hat sich daher nicht - wie im Fall des zitierten VwGH-Erkenntnisses - jeglicher "Verfügungsmöglichkeit" über das veräußerte immaterielle Wirtschaftsgut (d.i. im Fall des VwGH-Erkenntnisses die gewerbliche Erfahrung und im vorliegenden Fall das bildhaft dokumentierbare Aussehen des Sportlers) entäußert.
Die Einmalvergütung an die ausländische Gesellschaft für die Übertragung der Bildrechte unterliegt daher der 20-prozentigen Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988. Besondere zusätzliche Überlegungen wären anzustellen, wenn die ausländische Gesellschaft in einem DBA-Staat ansässig wäre.
01. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Überlassung von Rechten, Rechteüberlassungen, Verwertung von Rechten, Vermarktungsrechte, Nutzungsüberlassung, Veräußerungsvorgang, immaterielle Wirtschaftsgüter, Exklusivrechte |
Verweise: |