EAS 2118
Verfügt der Geschäftsführer einer österreichischen GmbH sowohl in Österreich als auch in Bulgarien über einen Wohnsitz, wobei der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Bulgarien gelegen ist, weil sich dort der gemeinsame Wohnort mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter befindet, weil er sich weiters überwiegend in Bulgarien aufhält und weil für ihn als deutschem Staatsbürger seine Heimat nie in Österreich gelegen war, dann ist es im Grunde richtig, dass die Geschäftsführerbezüge gemäß Artikel 7 DBA-Bulgarien nicht der österreichischen Besteuerung unterliegen. Denn anders als in den übrigen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen geht bei Personen, die sich weniger als 183 Tage jährlich in Österreich aufhalten, das österreichische Besteuerungsrecht nicht nur dann unter, wenn die Bezüge von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlt werden, sondern auch dann, wenn die Bezüge von einem österreichischen Arbeitgeber stammen.
Hält allerdings der Geschäftsführer 26% der Anteile der GmbH, ist er sonach Gesellschaftergeschäftsführer, dann erzielt er nach inländischem Recht keine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sondern solche aus sonstiger selbständiger Arbeit und es findet daher auf ihn nicht Artikel 7 des Abkommens Anwendung. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind ausdrücklich dem Anwendungsbereich des mit "Honorare" überschriebenen Artikels 11 zugeordnet. Gesellschaftergeschäftsführerbezüge sind in Österreich mit BGBl. Nr. 620/1981 den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zugerechnet worden. Die in Rede stehenden Gesellschaftergeschäftsführerbezüge waren daher bereits bei Abschluss des Abkommens mit Bulgarien im Jahr 1983 von Artikel 11 erfasst. Unter diesen Umständen verträgt jedenfalls Artikel 7 des Abkommens keine Auslegung, derzufolge die Wortwendung "Arbeitslohn und andere ähnliche Vergütungen" auch die Gesellschaftergeschäftsführerbezüge als "ähnliche Vergütungen" erfasst. Vielmehr kommt dieser Wendung nur die bereits im OECD-Konzept bestehende Wirkung zu, dass nicht nur ein bar ausgezahlter Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge von Artikel 7 erfasst werden.
Doch auch wenn Artikel 11 zur Anwendung gelangt, führt dies im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis wie die Anwendung von Artikel 7. Denn abweichend von den OECD-Grundsätzen sieht Artikel 11 des Abkommens mit Bulgarien die ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vor.
Unter den gegebenen Umständen setzt aber eine abkommenskonforme Steuerfreistellung in Österreich voraus, dass eine Ansässigkeitsbescheinigung der bulgarischen Steuerverwaltung vorliegt, in der angesichts des Bestandes eines Doppelwohnsitzes ausdrücklich die Ansässigkeit im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens in Bulgarien bestätigt wird.
Wird der in Bulgarien ansässige Gesellschaftergeschäftsführer mit inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung unterzogen, sind die DBA-steuerfreien Einkünfte nicht für Belange des Progressionsvorbehaltes anzusetzen, da nach der geltenden Verwaltungspraxis Artikel 18 Abs. 2 des Abkommens so ausgelegt wird, dass hierdurch nur der Ansässigkeitsstaat das Recht zum progressionswirksamen Ansatz DBA-steuerfreier Einkünfte besitzt.
01. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984 |
Schlagworte: | Gesellschaftergeschäftsführerbezüge, Doppelwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen, 183-Tage-Klausel, Ansässigkeitsbescheinigung |
Verweise: | § 22 Abs. 1 Z 2 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 |