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Krankheitsbedingte Wohnsitznahme in Österreich

BMFK 1/40-IV/4/0211.10.20022002

EAS 2134

Ist ein Pilot einer niederländischen Fluggesellschaft, der seit 19 Jahren im Ausland (zuletzt 5 Jahre in Malta) lebte, aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, seine Pilotentätigkeit aufzugeben und sich in Österreich einer längerdauernden Behandlung zu unterziehen, wobei für diese Dauer in Österreich eine Garconniere angemietet wird, dann erscheint es wohl vorstellbar, dass eine von der maltesischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung solange noch als Bestätigung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Malta anerkannt wird, als nach den gegebenen Umständen noch mit einer Rückkehr an diesen Lebensmittelpunkt in einer absehbaren Zeit gerechnet werden kann. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Sachverhaltsbeurteilung, die mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden müsste.

Ist Malta als Ansässigkeitsstaat anzusehen, dann unterliegen die Bezüge, die die niederländische Fluggesellschaft noch für die Dauer eines Jahres ungekürzt weiterzahlt, gemäß Artikel 15 Abs. 1 (nicht aber Abs. 3) des DBA-Malta der Besteuerung in Malta. Für die daran anschließende Weiterzahlung eines Teiles des Gehaltes durch einen niederländischen Sozialfonds ist das Besteuerungsrecht ebenfalls dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich dieses Ergebnis aus Artikel 15 Abs. 1 (den Gehältern ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit), Artikel 18 (Ruhegehälter) oder Artikel 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) ergibt.

11. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 1 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
Art. 18 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
Art. 21 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979

Schlagworte:

Mittelpunkt der Lebensinteressen, Ansässigkeitsbescheinigung, vorübergehende Wohnsitznahme

Stichworte