EAS 2129
Werden von einem US-Unternehmen im Rahmen der Produktion eines Kinofilmes mit einem in den USA ansässigen und einem in Großbritannien ansässigen Darsteller 2 Drehtage in Österreich abgehalten, dann treten die beiden Künstler hierdurch in die österreichische Steuerpflicht ein. Es ist unerheblich, ob es sich bei den Dreharbeiten um eine "Unterhaltungsdarbietung" handelt oder nicht (in EAS 1101 und EAS 1453 wurde eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist, als nicht gegeben angesehen). Denn ein beschränkt steuerpflichtiger Filmkünstler unterliegt gemäß § 98 EStG 1988 jedenfalls kraft inländischer Arbeitsausübung der inländischen Steuerpflicht; diese inländische Steuerpflicht besteht im Übrigen unabhängig davon, ob der Künstler Dienstnehmer der Filmgesellschaft ist oder auf Werkvertragsbasis von ihr engagiert worden ist. Ein Unterschied liegt nur darin, dass im Fall der Dienstnehmereigenschaft - mangels inländischer Lohnsteuerbetriebstätte - keine Steuerabzugspflicht für die Filmgesellschaft besteht, im Fall eines Werkvertrages aber schon (Steuerabzug gemäß § 99 EStG 1988).
Allerdings beschränkt sich die Steuerpflicht bereits nach inländischem Recht auf jenen Teil der Künstlergagen, die auf die beiden Drehtage in Österreich entfallen. Im Fall des in den USA ansässigen Künstlers tritt inländische Steuerpflicht gemäß Art. 17 DBA-USA weiters nur dann ein, wenn die Jahresfreigrenze von 20.000 Dollar überschritten wird.
Soweit bei den beiden Künstlern Steuerzahlungen in Österreich erbracht werden, sind diese auf Grund der mit den USA und mit Großbritannien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in den Ansässigkeitsstaaten anrechenbar.
11. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Schauspieler, Filmaufnahmen, Filmdreharbeiten, Filmproduktion, Unterhaltungsdarbietungen |
Verweise: |