EAS 2143
Erhält ein in Österreich ansässiger und im Rennsportbereich tätiger Organisator von Rennfahrern oder deren renninteressierten Familienangehörigen Entgelte für die Ermöglichung einer Teilnahme an ausländischen Motorsportveranstaltungen (Kauf der Rennautos, Kauf von Ersatzteilen, Mechanikerbeistellung, Transport von und zu den Rennstrecken, Bezahlung der Nenngelder an den jeweiligen Rennveranstalter, Test und Rennbetreuung am Rennplatz) dann handelt es sich bei derartigen Leistungserbringungen um gewerbliche Einkünfte, die nach den in Betracht kommenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien, Ungarn, Tschechien und Deutschland der Besteuerung in Österreich vorbehalten sind, es sei denn, dem österreichischen Unternehmen stehen in den ausländischen Staaten Betriebstätten im Sinn der Abkommen dauerhaft (ununterbrochen mindestens 6 Monate) zur Verfügung. Solange keine derartige Betriebstätte im Ausland besteht, kann aus der Rennbetreuung vor Ort an den ausländischen Rennstrecken kein ausländischer Besteuerungsanspruch erwachsen.
10. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Motorsportveranstaltungen, Rennbetreuung, gewerbliche Leistungen, Betriebstätte |