EAS 2100
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen liegt in folgendem Fall eine Gestaltungsform vor, die eine zweckwidrige Nutzung des österreichisch-brasilianischen Doppelbesteuerungsabkommens anstrebt:
Eine deutsche Bank möchte eine Anleihe emittieren, wobei die österreichischen Anleihezeichner vor der 25-prozentigen österreichischen Kapitalertragsteuerbelastung abgeschirmt werden sollen. Zu diesem Zweck wird von der ausländischen Bank in Brasilien eine 100-prozentige Tochter-Bank gegründet, die ihrerseits in einer Steueroase (Cayman-Inseln) eine Zweigniederlassung eröffnet, die schließlich formal die Anleihe emittiert. Rein formal beziehen damit die österreichischen Anleihezeichner Zinsen von einer brasilianischen Bank, was nach Auffassung der Organisatoren des Sparmodells dazu führen müsste, dass gemäß Artikel 23 Abs. 5 DBA-Brasilien die österreichischen Anleihezeichner eine nicht erhobene fiktive brasilianische Quellensteuer auf die österreichische Steuer anrechnen können.
Es kann nicht erwartet werden, dass im ministeriellen EAS-Verfahren eine solche Gestaltung als unbedenklich gewertet wird. Vielmehr wird in Fällen dieser Art eingehend zu prüfen sein, ob die Zinsen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht in Wahrheit von der deutschen Bank stammen und lediglich "auf dem Papier" über die Cayman-Inseln umgelenkt worden sind bzw. ob die Gestaltung in der Lage ist, dem Vorwurf des Rechtsmissbrauches standzuhalten.
22. Juli 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | ungewöhnliche Gestaltungsformen, Kapitalertragsteuervermeidung, Steueroasengesellschaften, Cayman-Islands, Anleiheemission, Anleihezeichner, fiktive Quellensteuer, Steueranrechnung |