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Österreichischer Filmcutter mit tageweisen Arbeiten in Deutschland

BMF04 1482/36-IV/4/0222.7.20022002

EAS 2099

Ein in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger, der die gewerbliche Tätigkeit eines Filmcutters ausübt und der für deutsche Auftraggeber diese Tätigkeit tageweise auch in den Räumlichkeiten der deutschen Firmen durchführt, unterliegt mit den hierfür bezogenen Einkünften der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Denn die Nutzung von Räumlichkeiten auf deutschem Staatsgebiet würde nur dann ein deutsches Besteuerungsrecht auf Grund des Vorliegens einer deutschen Betriebstätte begründen, wenn diese Räumlichkeiten dem Filmcutter dauerhaft zur Verfügung gestellt würden. Die erforderliche Dauerhaftigkeit ist erst ab einer Nutzungsmöglichkeit von 6 Monaten gegeben (österreichisch-deutsche Verständigung vom 7. Juni 1991).

22. Juli 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

gewerbliche Tätigkeit, tageweise Tätigkeit, 6-Monats-Frist, dauerhafte Nutzungsmöglichkeit, Verständigungsverfahren

Stichworte