EAS 2099
Ein in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger, der die gewerbliche Tätigkeit eines Filmcutters ausübt und der für deutsche Auftraggeber diese Tätigkeit tageweise auch in den Räumlichkeiten der deutschen Firmen durchführt, unterliegt mit den hierfür bezogenen Einkünften der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Denn die Nutzung von Räumlichkeiten auf deutschem Staatsgebiet würde nur dann ein deutsches Besteuerungsrecht auf Grund des Vorliegens einer deutschen Betriebstätte begründen, wenn diese Räumlichkeiten dem Filmcutter dauerhaft zur Verfügung gestellt würden. Die erforderliche Dauerhaftigkeit ist erst ab einer Nutzungsmöglichkeit von 6 Monaten gegeben (österreichisch-deutsche Verständigung vom 7. Juni 1991).
22. Juli 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | gewerbliche Tätigkeit, tageweise Tätigkeit, 6-Monats-Frist, dauerhafte Nutzungsmöglichkeit, Verständigungsverfahren |