EAS 2059
Hat eine österreichische GmbH von einem schweizerischen Generalunternehmer den Auftrag zur Ausstattung und Montage von Fenstern und Türen bei einem Hotelbau in der Schweiz übernommen, wobei dieser Auftrag in der Zeit von Juni 2002 bis November 2003 durchgeführt wird, dann wird der schweizerischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie hiedurch den Bestand einer schweizerischen Baubetriebstätte als gegeben annimmt; und zwar auch dann nicht, wenn sich das österreichische Unternehmen mit Unterbrechungen immer nur maximal 3 Wochen an der Baustelle aufhält und insgesamt nur 3 Monate in der Schweiz anwesend ist.
Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass die Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten vergeben werden. In diesem Fall bleiben gemäß der österreichisch-schweizerischen Verständigung vom 10. Dezember 1999 (AÖF Nr. 34/2000) die arbeitsfreien Zwischenzeiten bei der Berechnung der Baustellenfrist außer Betracht (Arbeitsvergabe in Form von Baulosen).
27. Mai 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Montagetätigkeiten, Unterbrechungen, Baubetriebstätte, zeitlich getrennte Abschnitte, Arbeitsvergabe, Baulose, Baustellenfrist, Verständigungsverfahren, Bauausführungen |
Verweise: | BMF 18.01.2000, 04 4282/3-IV/4/00, AÖF Nr. 34/2000 |