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Errichtung eines österreichischen Hotels mit ausländischen Architekten- und Beratungsleistungen

BMFC 32/2-IV/4/0227.5.20022002

EAS 2057

Zahlungen, die der österreichische Bauherr eines Hotels an ausländische Architekten und Berater leistet, unterliegen gemäß § 99 EStG 1988 dem inländischen Steuerabzug von 20%.

Dieser Steuerabzug kann unterbleiben, wenn der hierfür haftungspflichtige österreichische Bauherr über ausreichende Nachweise verfügt, dass die Leistungen der ausländischen Unternehmen auf Grund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich steuerfrei sind. Liegt in einem solchen Fall daher dem Bauherren eine ordnungsgemäß ausgefüllte und von den ausländischen Steuerbehörden bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vor, dann kann die abkommenskonforme Steuerentlastung unmittelbar von ihm vorgenommen werden, wenn ihm auch sonst keine Umstände bekannt sind oder bei Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten bekannt sein müssten, die die Entlastungsberechtigung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens in Frage stellen (zB Kenntnis einer bloßen "Briefkasteneigenschaft" der ausländischen Gesellschaft, die ihrerseits die Beträge in der Folge in eine Steueroase weiterleitet).

Auf Grund der DBAs mit Frankreich, Deutschland, Großbritannien und der Schweiz sind die ausländischen Architekten- und Beratungsbüros von der inländischen Besteuerung freizustellen, wenn sie über keine inländische Betriebstätte verfügen. Im gegebenen Zusammenhang ist daher zu prüfen, ob die betreffenden ausländischen Unternehmen an der inländischen Bauausführung für einen 12 Monate übersteigenden Zeitraum mitwirken. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem ersten Einsatz vor Ort zu laufen und wird durch vorübergehende Abwesenheiten von der Baustelle im Allgemeinen nicht unterbrochen.

Eine Mitwirkung an der Bauausführung liegt auch in den Fällen einer bloßen Planungstätigkeit vor (Ziffer 17 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA in der Fassung 2002). Dazu zählt auch die Mitwirkung an der Raumaufteilungsplanung. Soferne sich nicht mit anderen Staaten das Erfordernis einer reziprok anzuwendenden gegenteiligen Auslegung ergibt, erscheint die Auffassung vertretbar, dass bei Errichtung eines betriebsfertigen Hotelbaues in Österreich auch Planung und Beschaffung der Küchen- und sonstigen Inneneinrichtung sowie der Geschirrbeschaffung als Teile der Bauausführung anzusehen sind.

Liegt keine 12 Monate übersteigende Mitwirkung an der Bauausführung vor, könnte nur der Bestand einer inländischen festen Geschäftseinrichtung, die durch mindestens 6 Monate von dem ausländischen Planungs- oder Beratungsbüro hindurch genutzt wird (im Fall der Schweiz durch mindestens 12 Monate hindurch - AÖF Nr. 34/2000) zu einer die Steuerpflicht auslösenden inländischen Betriebstätte führen.

Wird mit einem deutschen Architektenbüro, das nicht an der Bauausführung betriebstättenbegründend mitwirkt, ein Vertrag abgeschlossen, der zu einem Großteil von Subauftragnehmern des deutschen Architektenbüros ausgeführt wird, dann trifft den österreichischen Bauherren bei Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Generalunternehmers keine Steuerabzugsverpflichtung; auch nicht für jene Bezugsteile, die das deutsche Architektenbüro in der Folge an die von ihm unter Vertrag genommenen Subauftragnehmer zahlt; und zwar auch dann nicht, wenn die Subauftragnehmer in Österreich steuerpflichtig sein sollten.

27. Mai 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 14 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 14 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Hotelerrichtung, Architekten, Beratungsleistungen, Steuerabzug, Ansässigkeitsbescheinigung, DBA-Entlastungsberechtigung, Betriebstätte, Planungstätigkeiten, Generalunternehmer, Subauftragnehmer, Bauausführungen, 12-Monats-Frist

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
BMF 18.01.2000, 04 4282/3-IV/4/00, AÖF Nr. 34/2000

Stichworte