EAS 2058
Im Rahmen des ministeriellen Auskunftsdienstes kann keine rechtliche Absicherung für komplexe und offenkundig nur der Vermeidung österreichischer Steuern dienende Gestaltungskonstruktionen gewährt werden. Wohl ist es so, dass ein in Österreich ansässiger Gesellschafter einer gewerblich tätigen deutschen KG mit den deutschen Betriebstätteneinkünften von der inländischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt gemäß dem DBA-Ö/D von der Besteuerung freizustellen ist. Dies auch dann, wenn diese KG nach deutschem Recht Organträger einer deutschen GmbH ist. Hat nun diese deutsche GmbH in Irland eine Betriebstätte errichtet, über die niedrig besteuerte Handels- und Produktionstätigkeiten abgewickelt werden, deren Einkünfte nach dem DBA-D/IRL in Deutschland und nach dem DBA-Ö/D auch in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden sollen, dann bedarf ein derartiger Fall einer eingehenden Sachverhaltsdurchleuchtung, bevor eine Stellungnahme hinsichtlich einer Steuerfreistellung in Österreich abgegeben werden kann. Zu untersuchen sind vor allem die in Irland und in Deutschland tatsächlich ausgeübten Funktionen (Funktionsanalyse). Erst darnach kann entschieden werden, ob die erzielten Einkünfte tatsächlich jenen Rechtsträgern zugerechnet werden können, denen sie bei diesem Gestaltungsmodell zugedacht sind. Sachverhaltsuntersuchungen dieser Art können aber nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren vorgenommen werden, sondern müssen der Abgabenbehörde erster Instanz überlassen werden.
28. Mai 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Steuersparkonstruktion, Betriebstätteneinkünfte, Funktionsanalyse, Einkünftezurechnung |