EAS 2111
Ist Unternehmensgegenstand einer japanischen Gesellschaft die Vermittlung und Unterstützung von Exportgeschäften österreichischer und und anderer europäischer Produzenten nach Japan, dann unterliegt das japanische Unternehmen der inländischen Besteuerung, wenn es in Österreich eine Betriebstätte im Sinn des DBA-Japan unterhält. Als Betriebstätte im Sinn von Art. IV des Abkommens kommt jede Geschäftseinrichtung in Betracht, in der eine Unternehmenstätigkeit ausgeübt wird. Dies kann auch die Wohnung eines in Österreich lebenden Vorstandsmitgliedes der japanischen Gesellschaft sein, wenn darin unternehmesspezifische Tätigkeiten (z.B. Betreuung japanischer Kunden bei ihren Österreich-Aufenthalten und der europäischen Produzenten aus Anlass ihrer Japan-Reisen, Anfertigung von Übersetzungen, Leitungsaktivitäten für die japanische Gesellschaft wie Finanz- und Geschäftsplanung) ausgeübt werden. Da der zentrale Unternehmensgegenstand in der bloßen Vermittlung, Vorbereitung und sonstigen Unterstützung der Exporttätigkeiten liegt, können die vorgenannten Aktivitäten nicht als bloße Tätigkeiten "vorbereitender Art" oder als "Hilfstätigkeiten" im Sinn von Art. IV Abs. 3 gewertet werden, die keine Betriebstätte entstehen ließen.
Aber selbst wenn die Wohnung nicht als "Geschäftseinrichtung" benützt würde, müsste in dem Umstand, dass das Vorstandsmitglied Vollmacht besitzt, Rahmenverträge für das japanische Unternehmen im gegebenen Zusammenhang abzuschließen, zum Entstehen einer "Vertreterbetriebstätte" im Sinn von Art. IV Abs. 4 des Abkommens führen.
Für die weitere Frage, welcher Gewinnanteil der inländischen Betriebstätte zuzuordnen ist, könnte sich die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode anbieten (Abschn. 2.32 ff der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖFV. Nr. 114/1996), wobei im gegebenen Zusammenhang (d.h. im Fall von Kleinstbetriebstätten) nicht beanstandet werden sollte, wenn im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt der anzuwendende Aufschlagssatz in Anlehnung an den seinerzeitigen deutschen Erlass betreffend die Kontroll- und Koordinierungsstellen (BStBl. I 1984, S 458) mit 5 bis 10% ermittelt wird.
2. September 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963 |
Schlagworte: | Geschäftseinrichtung, Unternehmenstätigkeit, Wohnung des Vorstandsmitgliedes, unternehmensspezifische Tätigkeiten, Kundenbetreuung, Übersetzungen, Leitungsaktivitäten, Finanzplanung, Geschäftsplanung, Tätigkeiten "vorbereitender Art", Hilfstätigkeiten, Betriebstätte, Vollmacht, Vertreterbetriebstätte, Kostenaufschlagsmethode, Kleinstbetriebstätten, Kontroll- und Koordinierungsstellen, Koordinierungsstellen |
Verweise: | BMF 08.07.1996, 04 0610/188-IV/4/96, AÖF Nr. 114/1996 |