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Frage der Künstlereigenschaft einer TV-Sportmoderatorin

BMFL 22/2-IV/4/0211.2.20022002

EAS 1997

 

Im österreichisch-deutschen Vertragsverhältnis ist unerheblich, ob eine im Fernsehen auftretende Sportmoderatorin möglicherweise unter den "Künstlerbegriff " des Artikels 17 OECD-MA fällt. Denn die in Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland (1954) enthaltene Künstlerklausel entspricht nicht dem OECD-Musterabkommen und kann daher auch nicht aus dessen Sicht ausgelegt werden; der dieses verlangenden Rechtsprechung des BFH kann nicht gefolgt werden (EAS 1952). Denn Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland stellt auf den im innerstaatlichen Recht der beiden Staaten vorgegebenen Künstlerbegriff ab. Dieses Abkommensverständnis wird durch die jahrelange Übung der beiden Staaten bestätigt.

Nach österreichischem Recht wird die Tätigkeit einer Sportmoderatorin jedenfalls nicht als künstlerische Tätigkeit eingestuft, sodass aus dieser Sicht ihre Einkünfte von der deutschen Sportfernsehen-GmbH der ausschließlichen Besteuerung in Österreich unterliegen. Ob das deutsche innerstaatliche Recht zwingend eine Zuordnung der Tätigkeit der Sportmoderatoren zu den künstlerischen Tätigkeiten verlangt, ist auf deutscher Seite zu klären; der Bestand einer solchen abweichenden deutschen Rechtslage muss allerdings bezweifelt werden. Wenn im Bescheid des deutschen Bundesamtes für Finanzen, mit dem der Freistellungsantrag der deutschen GmbH abgewiesen worden ist, die Begründung lautet : "Vergütungen für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit (hier Moderatorentätigkeit) sind im Ausübungsstaat zu besteuern", dann deutet dies darauf hin, dass das deutsche Bundesamt hierbei nicht auf innerstaatliches deutsches Recht, sondern auf eine "künstlerische Tätigkeit" im Sinn eines OECD-konformen Abkommensrechtes Bezug genommen hat; dies aber trägt den besonderen Gegebenheiten des österreichisch-deutschen Abkommensverhältnisses nicht Rechnung.

Unter den gegebenen Umständen lässt sich das Doppelbesteuerungsproblem daher nur im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens beheben, das über Wunsch der Abgabepflichtigen jederzeit eingeleitet werden könnte.

11. Februar 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Verständigungsverfahren

Verweise:

EAS 1952

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