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Gastspiel einer Ballettgruppe des russischen Staatstheaters

BMFP 507/1-IV/4-024.2.20022002

EAS 1991

 

Die Grundsätze des Orchestererlasses, AFÖV. Nr. 112/1995, sind auch auf Gastspiele ausländischer Chöre (EAS 1555) und Theater (Z 8 des Ergebnisprotokolls über österr.-deutsche Verständigungsgespräche vom 7. Juni 1991) anwendbar; ihre Anwendung ist daher auch für Ballettgruppen gegeben. Gemäß Abs. 4 Z 1 des Orchestererlasses kann daher bei einem Gastspiel der Ballettgruppe des russischen Staatstheaters in unmittelbarer Anwendung des nach wie vor anwendbaren österreichisch-sowjetischen Doppelbesteuerungsabkommens der Steuerabzug nach § 99 EStG unterbleiben.

Gemäß dem Abkommen (das keine "Künstlerklausel" nach dem Vorbild des Art. 17 OECD-MA enthält) kann bei Vorliegen einer russischen Ansässigkeitsbescheinigung auch die Gage des russischen Dirigenten ohne Einkommensteuerabzug ausgezahlt werden.

04. Februar 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Orchestererlass, ausländischer Chor, Gastspiel, ausländische Ballettgruppe, ausländischer Dirigent, Einkommensteuerabzug

Verweise:

EAS 1555

Stichworte