EAS 1991
Die Grundsätze des Orchestererlasses, AFÖV. Nr. 112/1995, sind auch auf Gastspiele ausländischer Chöre (EAS 1555) und Theater (Z 8 des Ergebnisprotokolls über österr.-deutsche Verständigungsgespräche vom 7. Juni 1991) anwendbar; ihre Anwendung ist daher auch für Ballettgruppen gegeben. Gemäß Abs. 4 Z 1 des Orchestererlasses kann daher bei einem Gastspiel der Ballettgruppe des russischen Staatstheaters in unmittelbarer Anwendung des nach wie vor anwendbaren österreichisch-sowjetischen Doppelbesteuerungsabkommens der Steuerabzug nach § 99 EStG unterbleiben.
Gemäß dem Abkommen (das keine "Künstlerklausel" nach dem Vorbild des Art. 17 OECD-MA enthält) kann bei Vorliegen einer russischen Ansässigkeitsbescheinigung auch die Gage des russischen Dirigenten ohne Einkommensteuerabzug ausgezahlt werden.
04. Februar 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Orchestererlass, ausländischer Chor, Gastspiel, ausländische Ballettgruppe, ausländischer Dirigent, Einkommensteuerabzug |
Verweise: |